Rz. 1

Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Reise- und Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen steuerfrei. Es reicht aus, dass der Empfänger im öffentlichen Auftrag tätig ist. Es ist nicht erforderlich, dass er öffentliche Dienste leistet. Die Steuerbefreiung erfasst in gleicher Weise Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen an Freiberufler oder an ehrenamtlich Tätige gezahlt werden.[1] Der Begriff der öffentlichen Kasse stimmt mit dem in § 3 Nr. 12 EStG überein (§ 3 Nr. 12 EStG Rz. 13–15).

 

Rz. 2

Der Vereinfachungszweck der Vorschrift zielt auf die Vermeidung kleinlicher Nachprüfungen.[2] Sind die ersetzten Aufwendungen aber Lebensführungskosten (z. B. bei Incentive-Reisen), greift die Steuerfreiheit nicht (R 3.13 Abs. 2 S. 3 LStR 2015). Die Vorschrift erfasst über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge (R 3.13 Abs. 1 S. 1 LStR 2015).

 

Rz. 3

Wird die Ersatzleistung für Reise- oder Umzugskosten oder für Kosten der doppelten Haushaltsführung zwar an einen Bediensteten des öffentlichen Dienstes, jedoch aus einer privaten Kasse gezahlt, so fällt die Zahlung dem Wortlaut nach weder unter § 3 Nr. 13 EStG noch unter § 3 Nr. 16 EStG. M. E. findet in diesen Fällen § 3 Nr. 16 EStG als Auffangtatbestand entsprechende Anwendung. Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht oder nur teilweise angewandt, können auf diese Leistungen die Verwaltungsvorschriften zu § 3 Nr. 16 EStG angewandt werden (R 3.13 Abs. 3 S. 1 LStR 2015).

 

Rz. 4

Die in § 3 Nr. 13 EStG genannten Erstattungen sind i.  d.  R. nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der – wenn ihn der Stpfl. selbst zu tragen hätte – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wäre.[3] Soweit die steuerfrei ersetzten Beträge hinter den Beträgen zurückbleiben, die als Werbungskosten abziehbar wären, ist der Differenzbetrag als Werbungskosten anzusetzen.[4]

Rz. 5 bis 8 einstweilen frei

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