Rz. 11

Die als Beihilfen und Unterstützungen gewährten Zuschüsse und Sachleistungen sind bis zur Höhe von 1.500 EUR steuerfrei. Dieser Höchstbetrag ist auf das Dienstverhältnis bezogen. Er bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.3.2022. Ein in 2020 ganz ausgeschöpfter Höchstbetrag kann daher in 2021 und 2022 nicht zusätzlich genutzt werden.[1] Hat der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, sei es zeitversetzt oder zeitgleich, kann er den Höchstbetrag mehrfach nutzen. Dies dient der Vereinfachung. Der Arbeitgeber muss deshalb nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits von einem anderen Arbeitgeber ebenfalls eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung erhalten hat.

 

Rz. 12

Der Höchstbetrag gilt ungeschmälert sowohl bei einer Teilzeitbeschäftigung, bei einem Minijob als auch bei einem befristeten Dienstverhältnis.

[1] BT-Drs. 19/2160, 213, BT-Drs. 19/28925, 81.

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