Rz. 3

Die Steuerfreiheit greift nur, wenn der betreffende Arbeitslohn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies war nach der Rspr. dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[1] Demzufolge hätte der reguläre Arbeitslohn gezielt herabgesetzt werden können, um die Steuerfreiheit zu nutzen (sog. Gehaltsumwandlung).

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2020 die Gehaltsumwandlung durch die ab Vz 2020 geltende Regelung des § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend ausgeschlossen (§ 52 Abs. 1 EStG). Die Zuschüsse und Sachzuwendungen dürfen nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet und nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden, der Arbeitslohnanspruch darf nicht herabgesetzt worden sein, und bei Wegfall der Zuschüsse und Sachzuwendungen darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden (§ 8 Abs. 4 S. 1 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den rückwirkenden Ausschluss der Steuerfreiheit bestehen m. E. nicht, zumal eine Gehaltsumwandlung kaum mit der Zielsetzung der Vorschrift (Rz. 1) vereinbar war. Der Steuerfreiheit steht es nicht entgegen, wenn der arbeitsrechtliche Lohnanspruch unangetastet bleibt und die Zuschüsse oder Sachzuwendungen auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, angerechnet werden (R 3.33 Abs. 5 S. 3 LStR 2015). Unschädlich ist es auch, wenn die Zuschüsse oder Sachzuwendungen tarif- oder einzelvertraglich vereinbart sind (§ 8 Abs. 4 S. 2 EStG).

[1] BFH v. 1.8.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401; Haupt/Hausner, DStR 2020, 569; a. A. BMF v. 5.2.2020, IV C 5- S 2334/19/10017:002, BStBl I 2020, 222, Nichtanwendungserlass; Briese, DStR 2021, 83.

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