Rz. 29

Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Wissenschaft oder Kunst liegen nur insoweit vor, als diese für den sachlichen Aufwand wie Forschungsmittel, Apparate, Stoffe, Bücher und Reisekosten sowie für die Bezahlung von Hilfskräften gewährt werden. Beihilfen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers sind folglich nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.[1]

 

Rz. 30

Ebenso können Beihilfen die Kunst nur insoweit unmittelbar fördern, wie dadurch das künstlerische Schaffen als solches unterstützt wird, mit den Beihilfen also Aufwendungen bestritten werden, die mit der künstlerischen Tätigkeit selbst im Zusammenhang stehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie, schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Weder Beihilfen, die für den Lebensunterhalt des Empfängers bestimmt sind, noch Beihilfen, die für die berufliche oder gewerbliche Verwertung von Kunst gewährt werden, die Kunst unmittelbar fördern; sie sind daher nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.[2] Nicht steuerfrei sind daher Zuschüsse an ein in Form einer GbR betriebenes Kulturorchester, soweit diese dazu bestimmt sind, die Vorabvergütungen der Gesellschafter abzudecken.[3] Ebenso wenig fördern Prämien an Filmtheaterbesitzer die Kunst unmittelbar.[4]

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