Rz. 3

Die Beihilfen sind nach § 3 Nr. 11 EStG nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden. Sie müssen demnach, auch wenn sie von einem Arbeitgeber privaten Rechts gewährt werden, wenigstens mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen.[1] Diese Einschränkung und die damit verbundene Differenzierung nach der Herkunft der Mittel ist verfassungsgemäß.[2]

Ungeachtet dessen sind Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt werden, aus Billigkeitsgründen bis zu 600 EUR je Kj. steuerfrei (R 3.11 Abs. 2 LStR 2015). In Ausnahmefällen, etwa bei einer Naturkatastrophe sind auch höhere Beträge steuerfrei.[3] Hat der Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer, müssen die Unterstützungen von einer Unterstützungskasse oder unter Beteiligung des Betriebsrats gewährt werden. Auch Beihilfeersatzleistungen an krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer sind steuerfrei (R 3.11 Abs. 2 S. 7 LStR 2015).

 

Rz. 4

Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung i. S. v. § 3 Nr. 11 EStG setzen voraus, dass sie haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt sind. Es muss sich um Mittel handeln, über die nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und deren Verwendung einer im Einzelnen geregelten gesetzlichen Kontrolle unterliegt.[4] Wenn die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand diese Bedingungen erfüllen, sind die Leistungen ebenfalls steuerfrei. Es muss sich um deutsche haushaltsrechtliche Vorschriften und um deutsche und im Einzelnen durch deutsche Gesetze geregelte Kontrollen handeln. Unmittelbare Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds fallen daher nicht unter § 3 Nr. 11 EStG.

 

Rz. 5

Öffentliche Mittel sind die Mittel aus den Kassen der inländischen Gebietskörperschaften und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, so die des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden, Gemeindeverbände, der Bundesanstalten, der Bundesämter und Landesämter, der gesetzlichen Krankenkassen usw., ferner die Mittel der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.[5] Hierzu gehören auch die Mittel des rechtsfähigen Sondervermögens des Bundes "Bundeseisenbahnvermögen"[6] (zur Weitergabe dieser Mittel über die Deutsche Bahn AG an die letztendlichen Empfänger vgl. Rz. 6).

Eine öffentliche Stiftung ist gegeben, wenn die Stiftung selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wenn das Stiftungsvermögen im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht oder wenn die Stiftung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verwaltet wird. Eine nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist keine öffentliche Stiftung i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG.[7] Im Übrigen richtet sich der Begriff nach Landesrecht.[8]

 

Rz. 6

Es ist nicht erforderlich, dass die öffentlichen Mittel unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden.[9] Es reicht auch aus, wenn eine u. U. die Mittel nur weitergebende Stelle nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts über die Mittel verfügen kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. Sind die öffentlichen Mittel nicht für die nach § 3 Nr. 12 EStG bestimmten Zwecke bestimmt oder unterliegen sie nicht haushaltsrechtlichen Kontrollen, so greift die Vorschrift nicht. Bei einer mehrstufigen Organisation werden die weitergeleiteten Mittel nur auf der bestimmungsgemäßen Stufe berücksichtigt.[10] Ist das Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten nicht bekannt, muss der Verhältnis ggf. geschätzt werden. Im Ergebnis verausgabt die zwischengeschaltete Stelle.

 

Rz. 7

Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist zu beachten: Aus öffentlichen Mitteln werden nicht nur die von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unmittelbar gewährten Beihilfen gegeben. Dazu werden auch die von einer rechtlich selbstständigen Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gegebenen Mittel gerechnet, wenn hinsichtlich der Besoldung, der Reisekostenvergütung und der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach denselben Grundsätzen verfahren wird wie für die Bediensteten der Religionsgemeinschaft selbst, wenn die Religionsgemeinschaft wesentlichen Einfluss auf den Haushaltsplan und die Rechnungsführung der selbstständigen Einrichtung ausübt und wenn die selbstständige Einrichtung auch der Rechts- und Fachaufsicht der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft untersteht.

 

Rz. 8

Da es sich nur dann um öffentliche Mittel handelt, wenn die in Rz. 3ff. genannten Voraussetzungen[11] vorliegen, sind Mittel, die von einer Körperschaft des Handelsrechts in eigener Regie vergeben werden, nicht von § 3 Nr. 11 EStG erfasst; dies gilt selbst dann nicht, wenn sich alle Gesellschaftsanteile in der Hand einer Körperschaft des öffentlichen Rechts b...

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