Rz. 1

Nach § 3 Nr. 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung steuerfrei, wenn sie

  • wegen der Hilfsbedürftigkeit der bedachten Person
  • oder als Beihilfe zur unmittelbaren Förderung der Erziehung oder der Ausbildung, der Wissenschaft oder der Kunst
  • oder als Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung

gewährt werden. Die Bezüge können sowohl Geld- als auch Sachleistungen sein, die als einmalige Leistung oder als laufende Zuwendungen gewährt werden. Zuwendungen, die nicht aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer nicht öffentlichen Stiftung stammen, fallen nicht unter § 3 Nr. 11 EStG.

 

Rz. 2

Im Falle der Hilfsbedürftigkeit reicht es für die Steuerbefreiung aus, dass die Mittel allein wegen der Hilfsbedürftigkeit der bedachten Person gewährt werden. Die zugewendeten Mittel brauchen nicht zu einem bestimmten Zweck verwendet zu werden.

Im Falle der Beihilfe zur Förderung der Erziehung oder Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst ist eine Hilfsbedürftigkeit nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung, stattdessen ist aber ausdrücklich Voraussetzung, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. Im Falle dieser Beihilfen ergeben sich ferner Ergänzungen und Überschneidungen mit § 3 Nr. 44 EStG; anzuwenden ist dann diejenige Vorschrift, die die weitergehende Steuerbefreiung enthält (§ 3 Nr. 44 EStG Rz. 1).

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