Rz. 1

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG sind die Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerbefreit. Es muss sich um eine Versicherungseinrichtung handeln, die dem Versicherten für den Fall der Krankheit Schutz gewährt. Der Kreis der Krankenversicherer ist nicht begrenzt. Steuerfrei sind sowohl Leistungen der gesetzlichen als auch Leistungen der privaten Krankenversicherung. Steuerfrei sind auch Leistungen aus einer ausl. Krankenversicherung.[1] Bei Einkommensergänzungszahlungen der Notarkasse handelt es sich nicht um eine Krankenversicherungsleistung.[2]

Es muss sich um Leistungen der Krankenversicherung an den Stpfl. selbst handeln, d. h. ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungsleistung bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beiträge von dem Versicherten selbst oder von dem Arbeitgeber gezahlt werden. Besteht ein unmittelbarer Anspruch, ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet war.[3]

 

Rz. 2

Krankengeld, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, ist auch dann nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für diese Leistungen rückversichert ist und sich der Arbeitnehmer an dem Aufwand für diese Rückversicherung mit einem Anteil von seinem Arbeitslohn beteiligen muss.[4] Eine solche Versicherung dient nicht dazu, den Arbeitnehmer vor Krankheitskosten zu schützen, sondern dazu, den Arbeitgeber von den Folgen einer stpfl. Lohnfortzahlung zu entlasten. Ferner sind Zuwendungen von Alters-, Pensions- und Unterstützungskassen aus Anlass der Erkrankung ihrer Mitglieder nicht nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei.

 

Rz. 3

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG sind alle Leistungen und damit sowohl Sach- als auch Geldleistungen steuerfrei. Dies sind neben den Leistungen zur Behandlung einer Krankheit, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Verhütung von Krankheiten, zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und zur medizinischen Rehabilitation (§ 11 SGB V). Unter die Steuerbefreiung von Geldleistungen fallen nicht nur die Einnahmen aus der Erstattung entstandener Krankheitskosten, sondern ebenso das Krankengeld, das mit dem Krankengeld vergleichbare Geburtengeld einer schweizerischen Versicherung[5], die Einnahmen aus einer Krankenhaustageversicherung und einer Krankentagegeldversicherung. Dies gilt auch dann , wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen erhält, obwohl ihm durch die Krankheit unmittelbar keine Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit entstanden sind und er über die Versicherungsleistungen frei verfügen kann.[6] Die Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung können m. E. partiell als Krankentagegeld einzustufen sein, sofern sie an die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Praxisinhabers anknüpfen.[7]

 

Rz. 4

Die Steuerbefreiung der Leistungen aus den Krankenversicherungen ist auf die Art und Herkunft der Leistungen bezogen, nicht auf die Person, die sie bezieht. Die Befreiung gilt daher für jeden, der die Leistungen rechtmäßig erhält. Daher ist es für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung, wenn die Leistungen nicht dem Versicherten, sondern z. B. einem Hinterbliebenen gewährt werden.

 

Rz. 5

Es sind zwar alle Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfrei. Das sozialversicherungsrechtliche Krankengeld, z. B. nach § 44 SGB V, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG Rz. 17).

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