Rz. 1

Die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019")[1] eingeführte Vorschrift (§ 3 Nr. 19 EStG) gilt ab dem Vz 2019 bzw. beim LSt-Abzug für nach dem 31.12.2018 zufließende Bezüge.[2] Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden mit Wirkung ab Vz 2020[3] klarstellend Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt.[4] Die Steuerbefreiung gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschr. Stpfl.

 

Rz. 2

Die Steuerbefreiung wird vom Gesetzgeber als Teil der nationalen Weiterbildungsstrategie gesehen und dient zudem der Rechtssicherheit.[5] Maßnahmen, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden, führten auch in Zeiträumen vor 2019 nicht zu Arbeitslohn (R 19.7 Abs. 1 S. 1 LStR 2015). Die Abgrenzung zu darüber hinausgehenden Weiterbildungsmaßnahmen entfällt somit ab 2019, soweit nicht S. 3 (Rz. 7) greift. Die Übernahme der Verpflichtung zur Rückzahlung von Studiengebühren durch den neuen Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel fällt nicht unter die Steuerbefreiung.[6]

[1] G. v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451; Happe, BBK 2019, 1166; Hörster, NWB 2020, 298; Karbe-Geißler, Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 2 v. 15.2.2020, 9.
[2] Art. 39 Abs. 1 des G. v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG.
[3] Art. 50 Abs. 1 des G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG.
[4] G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; BT-Drs. 19/25160, 186; Weber, BBK 2/2021, 80.
[5] BT-Drs. 19/13436, 89.
[6] FSen Berlin v. 16.1.2015, Kurzinfo LSt Nr. 1/2015.

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