Rz. 17

Begünstigt sind Verkehrsmittel, die nach einem festen Fahrplan verkehren, wie Bahnen, Busse und Schiffe (Rz. 7). Auf die zurückzulegende Entfernung kommt es nicht an. Der Luftverkehr ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Taxen sind nicht begünstigt, weil es insoweit an einem Linienverkehr fehlt.

 

Rz. 18

Fahrten im öffentlichen Linienverkehr sind zum einen hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) und zum anderen hinsichtlich der Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG (Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt) begünstigt. In beiden Fällen handelt es sich um Fahrten, für die die Entfernungspauschale gilt. Im Einzelnen s. § 9 EStG Rz. 114–136, 157e und 157f. Fahrten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 und 2 EStG sind nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei.

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