Rz. 32

Nach § 24b Abs. 4 EStG ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für das erste Kind von 4.008 EUR (ab Vz 2023: 4.260 EUR) für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel, d. h. monatlich um 334 EUR (ab Vz 2023 um 355 EUR). Für die etwaigen weiteren Kinder gilt für den Entlastungserhöhungsbetrag i. H. v. jährlich je 240 EUR pro Kind gem. § 24b Abs. 2 S. 2 EStG entsprechendes.

Eine Kürzung kommt somit für den jeweiligen Monat nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag auch nur an einem Tag des betreffenden Monats vorgelegen haben. Dieser Monat ist kein Kürzungsmonat, d. h. der volle Jahresbetrag ist zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zumindest kurzzeitig in jedem Monat erfüllt sind. Da bei Ehegatten das Splitting-Verfahren bereits dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung irgendwann im Vz gegeben sind, scheidet in diesen Fällen, z. B. auch bei Wahl der Einzelveranlagung[1], eine zeitanteilige Berücksichtigung aus. Anders ist es bei verwitweten Alleinerziehenden, denen nach § 24b Abs. 3 S. 1 EStG ausdrücklich der Entlastungsbetrag zugestanden wird, und zwar auch dann, wenn sie für das Jahr des Todes des Ehegatten und im Folgejahr gem. § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG ("Witwen-Splitting") nach dem Splitting-Tarif besteuert werden. Dem verwitweten Alleinerziehenden steht erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten der Entlastungsbetrag zu.[2]

 

Rz. 33

Zu einer Kürzung bzw. zu einer monatsweisen Berücksichtigung kommt es z. B., wenn der Stpfl. nicht in allen Monaten unbeschränkt stpfl. ist, wenn nicht in allen Monaten ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (z. B. Geburt im Lauf des Jahres), wenn nicht in allen Monaten tatsächlich eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes bzw. eine Meldung in der Wohnung des Stpfl. gegeben ist oder wenn bei einer an sich schädlichen Haushaltsgemeinschaft die andere volljährige Person längere Zeit vom Haushalt abwesend ist.

 

Rz. 34

Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, welche Folgen es hat, wenn z. B. für den Alleinerziehenden für das älteste Kind von mehreren wegen Erreichen des 25. Lebensjahres im Laufe des Kj. der Entlastungsbetrag von 4.008 EUR anteilig gekürzt wird. Dem Gesetzeszweck entsprechend, muss dann wohl ab dem Folgemonat der anteilige Entlastungsbetrag von 4.008 EUR für das nächste (jüngere) Kind gewährt werden.

[1] § 26a EStG neu gefasst m. W. v. Vz 2013 durch G. v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131; § 26c EStG aufgehoben m. W. v. Vz 2013 durch G. v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

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