Rz. 17

Nach dem Gesetzeswortlaut schließt nur eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person – unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 EStG – den Entlastungsbetrag aus. Lebt der Stpfl. mit einer minderjährigen Person zusammen, steht dies daher dem Anspruch nicht entgegen. Dies ist unabhängig davon, ob der Minderjährige bei dem Stpfl. nach § 24b Abs. 1 S. 1 EStG (Kinderfreibetrag oder Kindergeld) berücksichtigt wird. Das Gesetz geht offenbar davon aus, eine Haushaltsgemeinschaft könne sich nur unter Volljährigen bilden, da nur dann von einer tatsächlichen oder finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung auszugehen sei. In Fällen, in denen eindeutig eine Lebenspartnerschaft zwischen dem Stpfl. und einem Minderjährigen besteht, aufgrund der anzunehmen ist, dass sich dieser an der Haushaltsführung beteiligt, wird die Versagung des Entlastungsbetrags im Wege einer teleologischen Restriktion befürwortet. Dem steht allerdings der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.

 

Rz. 18

Unschädlich ist ferner eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die dem Stpfl. ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Darüber hinaus sind Stpfl. – auch wenn eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt – dann als alleinstehend anzuerkennen, wenn es sich bei der anderen Person im Haushalt um ein Kind handelt, das zwar grundsätzlich beim Stpfl. zu berücksichtigen ist (als leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind), für das dem Stpfl. aber weder ein Kinderfreibetrag noch Kindergeld zusteht, weil es den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt (§ 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–3 EStG). Bei diesen Verlängerungstatbeständen wird vermutet, dass die Kinder nicht zu der Haushaltsführung beitragen.

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