Rz. 15a

Ab dem Vz 2022 beträgt der Grund-Entlastungsbetrag 4.008 EUR (§ 24a Abs. 2 S. 1 EStG; s. Rz. 1a) und ab Vz 2023 4.260 EUR.

 

Rz. 15b

Der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt 240 EUR jährlich (sog. Entlastungserhöhungsbetrag) gem. § 24 Abs. 2 S. 2 EStG und wird ebenfalls von der Summe der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 3 EStG).

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