Rz. 6

Zum Haushalt des Stpfl. muss mindestens ein Kind gehören, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht (§ 24b Abs. 1 S. 1 EStG). Entscheidend ist, dass der Anspruch dem Alleinstehenden zusteht. Ob er den Freibetrag bzw. das Kindergeld tatsächlich erhalten oder geltend gemacht hat, ist unerheblich.

Nicht entscheidend ist, ob der Stpfl. das Kind selbst erzieht oder durch eine Betreuungsperson erziehen lässt.

 

Rz. 7

Aufgrund der Verweisung auf § 32 Abs. 6 EStG werden gem. § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt: leibliche (eheliche und nichteheliche) Kinder und Adoptivkinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Nach der Verweisung auf die Kindergeld-Anspruchsberechtigung sind auch berücksichtigungsfähig Stiefkinder (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und Enkelkinder (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Volljährige Kinder können unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 5 EStG grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden (Rz. 8). Volljährige behinderte Kinder werden darüber hinaus berücksichtigt, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG).[1] Entsprechend der Verweisung auf § 32 Abs. 6 S. 6ff. EStG begründet auch ein übertragener Freibetrag den Entlastungsbetrag.

 

Rz. 8

Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Besuch einer Hochschule erfüllt den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn und solange das Kind als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist.[2] Eine Berufsausbildung i S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

 

Rz. 8a

Seit 1.1.2012 sind die Einkommensgrenzen bei der beruflichen Erstausbildung/beim Erststudium des Kindes weggefallen. Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist.[3]

 

Rz. 8b

Kindergeld[4] und Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG und damit auch den Entlastungsbetrag gibt es auch für Kinder (über 18 Jahre und unter 25 Jahre alt), die sich in einer zweiten Ausbildung befinden und keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Das ist der Fall bei einem Kind, das eine nichtselbstständige Tätigkeit, eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.[5]

Zur spürbaren Entlastung von (Mehrkind-)Familien infolge der deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten beträgt das Kindergeld ab dem 1.1.2023 für jedes Kind einheitlich 250 EUR.[6]

Der Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG wurde für 2022 rückwirkend angepasst auf 2.810 EUR bei Einzelveranlagung. Ab Vz 2023 beträgt der Kinderfreibetrag für Alleinstehende 3.012 EUR und ab Vz 2024 3.192 EUR.[7]

Der Betreuungsfreibetrag (Erziehungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) beträgt 1.464 EUR (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG a. F.).

 

Rz. 8c

Ab 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.[8] Ab Vz 2016 ist daher auch § 24b Abs. 1 S. 4ff. EStG zu beachten: Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl. (§ 139a Abs. 2 AO), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt aber auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 S. 1 bis 3 EStG vorliegen.

Mit dem JStG 2022 v. 16.12.2022 wurden die Voraussetzungen für die grundsätzliche Berücksichtigung eines Kindes m. W. z. Vz 2023 in § 32a Abs. 6 S. 12 bis 14 EStG geregelt.

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