Rz. 8

Die Bemessungsgrundlage besteht aus 2 selbstständigen Komponenten, nämlich dem Arbeitslohn und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Beide Bestandteile werden nicht addiert, sondern bilden sich ergänzende Ausgangswerte für die Ermittlung des Entlastungsbetrags. Die getrennte Berücksichtigung bewirkt, dass Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht mit dem Arbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge) zu verrechnen sind.[1] Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und bestimmte sonstige Einkünfte bleiben außer Betracht (§ 24a S. 2 EStG). Der Verlustabzug nach § 10d EStG berührt die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags nicht.[2]

Ab Vz 2009 gehen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG unterliegen, nicht mehr in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags ein.[3] Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5b S. 1 EStG, wonach Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG nicht mehr zur Summe der Einkünfte rechnen. Die Nichteinbeziehung von der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags ist verfassungsgemäß.[4]

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