Rz. 73

Da schwebende Geschäfte in der Schlussbilanz nicht erfasst werden können, führt die spätere Abwicklung zu nachträglichen Einkünften. Dazu kann es z. B. kommen, wenn Provisionsansprüche des Handelsvertreters für ein vermitteltes Geschäft erst nach dessen Ausführung durch den Geschäftsherrn entstehen oder ein Verlag an den Erben eines Autors wegen Honoraransprüchen für Nachlieferungen oder Neuauflagen zahlt, die nicht vom Erblasser, sondern von einem nachfolgenden Autor verfasst worden sind.[1]

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