Rz. 50

Als Gewinnbeteiligung kommen nur gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in Betracht; andere am Gewinn orientierte Vergütungen gehören nicht dazu.[1] Auszuscheiden sind auch Zahlungen, die im Rahmen eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns zu erfassen sind. Der Verlust der Gewinnbeteiligung infolge des Verlusts der Beteiligung ist kein Fall des § 24 Nr. 1 Buchst. b. EStG. Es bleibt somit nur ein schmaler Anwendungsbereich, z. B. die Herabsetzung der disquotalen auf eine quotale Gewinnbeteiligung oder die Abfindung des stillen Gesellschafters, soweit die Zahlung nicht auf die Kapitalrückzahlung oder den laufenden Gewinnanspruch entfällt.[2]

[1] BFH v. 10.10.2001, XI R 50/99, BFH/NV 2002, 698; BFH v. 19.1.1976, VI R 67/75, BStBl II 1976, 286, beide betr. gewinnabhängigen Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten; zu mittelbaren Gewinnbeteiligungen; Wendt, FR 2002, 592.

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