Rz. 45

Dienen die Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Ausgleich von Interessen aus einem bisherigen Rechtsverhältnis, so ist die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer entsprechenden Anwartschaft nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG zukunftsgerichtet. Der Verzicht auf die Erzielung von Einkünften setzt regelmäßig die Mitwirkung des Stpfl. voraus, die Tätigkeit muss mit Wollen und Zustimmung des Betroffenen aufgegeben oder nicht ausgeübt werden.[1] Dabei muss er – anders als bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – nicht unter tatsächlichem, rechtlichem oder wirtschaftlichem Druck gestanden haben; der Stpfl. kann aus eigenem Antrieb auf die Erzielung von Einkünften verzichten und eine einvernehmliche Entschädigungsvereinbarung veranlassen. Die Abfindung des Arbeitnehmers, der die arbeitsvertragliche Option nutzt, bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters auszuscheiden, ist deshalb Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.[2]

Außerdem setzt eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG keine Beendigung eines Rechtsverhältnisses voraus (s. a. Rz. 47).[3]

Werden zwei oder mehrere Entschädigungszahlungen in aufeinanderfolgenden Vz nicht zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis, etwa den Verlust eines Arbeitsplatzes, sondern für jeweils unterschiedliche Schadensereignisse erbracht, ist nicht von einer einheitlichen Entschädigungszahlung auszugehen.[4]

 

Rz. 46

Die Gründe des Stpfl. und des Leistenden an der Unterlassung der Einkunftserzielung sind unbeachtlich; der Leistende muss aber ein Interesse gerade an der Unterlassung der Einkunftserzielung durch den Empfänger haben, wie dies insbesondere bei Wettbewerbsverboten zutrifft. Bei Verträgen mit einem Konglomerat gegenseitiger Ansprüche und Pflichten – häufig bei Unternehmenskaufverträgen – muss der Unterlassung der Einkunftserzielung eigenes wirtschaftliches Gewicht zukommen. Dies ist bei einem Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung nach der Rspr. regelmäßig nicht der Fall, weil das Wettbewerbsverbot dem Erwerber lediglich auf Dauer die Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens sichern solle. Ihm komme aber selbstständige Bedeutung zu (Wirtschaftsgut), wenn es zeitlich begrenzt ist, sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und dies in den getroffenen Vereinbarungen, vor allem in einem neben dem Kaufpreis für das Unternehmen geleisteten Entgelt, klar zum Ausdruck gebracht wird; maßgebend seien die Umstände des Einzelfalls.[5] Es müsse auszuschließen sein, dass der Wert des veräußerten Unternehmens bzw. der Beteiligung den gezahlten Kaufpreis rechtfertige.[6]

 

Rz. 47

Einer neuen Rechtsgrundlage für die Entschädigung bedarf es – anders als bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – nicht, denn eine Abgrenzung von Ersatz- und Erfüllungsleistungen ist für Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht vorzunehmen, weil Entschädigungen für den Verzicht auf mögliche Einkünfte nicht Erfüllungsleistungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses sein können. Die Entschädigung muss aber – jedenfalls bei den Gewinneinkünften (Rz. 36) – von den laufenden und im Rahmen der Einkunftsart üblichen Entgelten unterscheidbar sein. Der Entschädigungscharakter ist danach zweifelhaft, wenn bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung Beträge ausgezahlt werden, die dem Empfänger bis zum regulären Kündigungstermin zugestanden hätten (Rz. 27 zu Entschädigungen i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a).

2.8.1 Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

 

Rz. 48

Da die Steuerpflicht durch § 24 EStG nicht erweitert wird (Rz. 2), muss es sich um eine zur Erzielung von Einkünften geeignete Tätigkeit handeln (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–7, nicht nur Nr. 1–4 EStG). Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG können deshalb bei allen Einkunftsarten anfallen, es kommen auch sonstige Leistungseinkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG in Betracht, und zwar insb. dann, wenn eine Entschädigung für die Unterlassung unterschiedlich zu qualifizierender Tätigkeiten gezahlt wird.[1] Die Begünstigung kann insoweit nicht davon abhängen, dass feststeht, welche Art Einkünfte ansonsten erzielt worden wären. Die Abfindung für die Ablösung eines Pensionsanspruchs hat der BFH weder als Gegenleistung für die Aufgabe bzw. Nichtausübung einer Tätigkeit noch für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung angesehen.[2]

 

Rz. 49

Da die Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sich auf zukünftige Verhältnisse beziehen, braucht der Stpfl. die nicht auszuübende Tätigkeit nicht bereits in der Vergangenheit ausgeübt haben; die Entschädigung kann auch bezwecken, den Stpfl. vom bea...

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