Rz. 19

§ 24 EStG ist insofern ungenau formuliert, als die Vorschrift in Nr. 1 und Nr. 3 unter Einkünften nur Einnahmen versteht; dies findet sich auch bei der Beschreibung der Überschusseinkünfte (z. B. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG). Mit der Entschädigung in sachlich unmittelbarem Zusammenhang stehende Aufwendungen (z. B. Beratungs- und Prozesskosten) sind jedoch unzweifelhaft als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.[1] Sie mindern die Entschädigung und nicht die laufenden Einkünfte. Aufwendungen, die – wie die GewSt – auf dem Betrieb als Ganzem lasten, sind dagegen mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit der Entschädigung nicht anteilig von dieser abzuziehen.

 

Rz. 20

Pausch- und Freibeträge sind vorrangig von den normal besteuerten Einkünften abzuziehen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist deshalb bei der Ermittlung der nach §§ 24, 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen.[2]

 

Rz. 21

Zeitversetzt anfallende Aufwendungen sind nach den allgemeinen Regeln der für die Entschädigung geltenden Einkünfteermittlung zu erfassen: Wenn von der Entschädigung abzusetzende Aufwendungen vor dem Vz anfallen (d. h. abfließen oder in der Gewinnermittlung, z. B. wegen Rückstellungsbildung, als Aufwand enthalten sind), in dem die Entschädigungszahlung als Einnahme zu erfassen ist (d. h. vereinnahmt oder aktiviert wird), so mindern die Aufwendungen die regelbesteuerten laufenden Einkünfte im früheren Jahr. Die Berechnung der Entschädigung unterscheidet sich insoweit von den Grundsätzen zur Ermittlung von Veräußerungsgewinnen; dort sind Veräußerungskosten auch dann bei der Ermittlung des nach §§ 34, 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns abzuziehen, wenn sie bereits im Vz vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind.[3] Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass Veräußerungskosten regelmäßig in zeitlichem Zusammenhang mit dem Veräußerungserlös anfallen, während Kosten zur Erlangung einer Entschädigung sich über viele Jahre erstrecken und auch vergeblich sein können; auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Entschädigung kann der Stpfl. – anders als bei einer Veräußerung – häufig keinen Einfluss nehmen.

 

Rz. 22

Soweit aber in früheren Vz mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Einkünfte des Stpfl. gemindert haben, ist im Vz der Vereinnahmung der ermäßigte Tarif nur auf die Nettoentschädigung des Veranlagungsjahres abzüglich bereits früher berücksichtigter Ausgaben anzuwenden; der Differenzbetrag unterliegt dann in diesem Zeitpunkt nicht der Besteuerung nach § 24 Nr. 1 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern dem Regelsteuersatz.[4] Dadurch wird eine Überbegünstigung vermieden.

 

Rz. 23

Fallen die Aufwendungen dagegen nicht in einem früheren, sondern einem späteren Vz als dem der Erfassung der Entschädigung an (z. B. Entschädigung im Dezember, Anwaltsrechnung im Januar), so wirkt dies wegen § 11 Abs. 2 EStG – anders als bei nachträglichen Veränderungen von Veräußerungspreis oder -kosten im Rahmen des § 16 EStG[5] – materiell nicht auf den Zeitpunkt der Entschädigung zurück.[6] Dies gilt grds. auch bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; dabei werden die Aufwendungen jedoch teilweise durch Passivierung vorgezogen.

Rz. 24 einstweilen frei

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