Rz. 162a

Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich nach Scheidung einer Ehe sind durch das G. zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs[1] mit Wirkung zum 1.9.2009 grundlegend geändert worden. Die steuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem JStG 2008 (BGBl I 2007, 3150) in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG niedergelegt und sind aufgrund des G. v. 22.12.2014[2] in § 10 Abs. 1a Nrn. 3 und 4 EStG geregelt.

 

Rz. 162b

Im Zuge einer Scheidung kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt (§ 1 VersAusglG; bei eingetragenen Lebenspartnern gem. § 20 Abs. 1 LPartG). Die Anrechte werden grundsätzlich intern (d. h. innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) oder ausnahmsweise extern geteilt (§§ 10 bis 13, und §§ 14 bis 19 VersAusglG). Anrechte, die am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsfähig sind, z. B. weil ein Anrecht noch verfallbar ist, sind von der internen und externen Teilung ausgeschlossen. Insoweit kommen gem. § 19 Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht.

 

Rz. 162c

Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen des Ausgleichsverpflichteten in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) oder in Form von Kapitalzahlungen (§ 22 VersAusglG) zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs kann der Verpflichtete als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 3, 4 EStG geltend machen, indem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zugrunde liegenden Einnahmen nicht steuerbar oder steuerfrei, kommt ein Abzug als Sonderausgaben nicht in Betracht.

Der Ausgleichsberechtigte muss die Ausgleichszahlungen als Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern, soweit die Ausgleichszahlungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 3, 4 EStG abgezogen werden können. Diese Regelung ist durch das JStG 2010[3] modifiziert worden. Die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind unabhängig davon steuerbar, ob sich der Sonderausgabenabzug beim Ausgleichspflichtigen steuerlich ausgewirkt hat. Eine Besteuerung kommt aber nur dann in Betracht, wenn beim Ausgleichsverpflichteten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3, 4 EStG gegeben sind. Der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG ist bei Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.

Zu den Einzelheiten vgl. BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, BStBl I 2013, 1087, Rz. 270ff.

[1] VAStrRefG, BGBl I 2009, 700.
[2] BGBl I 2014, 2417.
[3] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.

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