1 Grundlagen

1.1 Überblick

 

Rz. 1

§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG unterwirft alle Einkünfte aus Kapitalvermögen der ESt, die der Stpfl. während seiner unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG), seiner erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) oder als inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG während seiner fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG), seiner beschr. Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) oder als nicht ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d Nr. 6 EStG während seiner erweiterten beschr. Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 AStG) erzielt.

 

Rz. 2

§ 20 EStG knüpft an § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG an und regelt über die Verweisung in § 2 Abs. 1 S. 2 EStG, was unter Einkünften aus Kapitalvermögen zu verstehen ist. Eine Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr zählt § 20 Abs. 1 EStG eine Reihe von Einnahmen (§ 8 EStG) auf, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können. Die Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG ergeben sich dann als Überschuss der Einnahmen über den Sparer-Pauschbetrag[1] bzw. der Einnahmen über die Werbungskosten.[2] § 20 Abs. 2 EStG ergänzt Abs. 1 um eine Aufzählung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, die ebenfalls zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können. Die Gewinne i. S. d. Abs. 2 ermitteln sich nach § 20 Abs. 4 EStG als Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. § 20 Abs. 3 EStG stellt klar, dass zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 und 2 EStG auch besondere Entgelte und Vorteile gehören, die neben oder anstelle der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG genannten Einnahmen gewährt werden. § 20 Abs. 3a EStG stellt sicher, dass Korrekturen bei Einbehalt der KapESt keine Rückwirkung entfalten und Fehler beim KapESt-Abzug nicht doppelt berücksichtigt werden.

Abs. 4a enthält eine Sonderregel für die Ermittlung der stpfl. Einkünfte im Fall bestimmter Kapitalmaßnahmen. § 20 Abs. 5 EStG definiert den Begriff des Anteilseigners und rechnet ihm die Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG zu.

§ 20 Abs. 6 EStG regelt die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Abs. 7 ordnet eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Steuerstundungsmodelle i. S. d. § 15b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an.

§ 20 Abs. 8 EStG regelt die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber den Gewinneinkünften i. S. d. §§ 13 bis 17 EStG und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG.

§ 20 Abs. 9 EStG versagt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und gewährt den Stpfl. stattdessen einen Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR.

 

Rz. 3

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG wurde im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer grundlegend neu geregelt. Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zeichnete sich die Besteuerung privater Kapitalanlagen durch die Unterscheidung zwischen den laufenden Erträgen (z. B. Zinserträgen) und den Wertsteigerungen des Kapitalvermögens (z. B. Aktiengewinnen) aus. Die laufenden Erträge unterwarf der Gesetzgeber stets der Besteuerung[3]; dagegen zog er die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens nur dann zur Besteuerung heran, wenn das Kapitalvermögen entweder innerhalb eines Jahrs angeschafft und wieder veräußert wurde[4] oder wenn es sich bei dem Kapitalvermögen um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelte, die mindestens 1 % des Nennkapitals ausmachte.[5] Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde die bisherige Unterscheidung zwischen laufenden Erträgen und Wertsteigerungen des Kapitalvermögens bei der Besteuerung privater Kapitalanlagen aufgegeben. Künftig unterliegen sowohl laufende Erträge als auch Wertsteigerungen des Kapitalvermögens der Besteuerung. Dazu hat der Gesetzgeber die bisherigen Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG a. F. mit den bisherigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG a. F., soweit diese die Veräußerung von Kapitalvermögen betreffen, in der neuen Einkunftsart des § 20 EStG n. F. zusammengefasst. Die für die Veräußerung privater Kapitalanlagen bislang geltenden Veräußerungsfristen i. S. d. § 23 EStG a. F. wurden nicht beibehalten. An der Besteuerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die mindestens 1 % des Nennkapitals ausmachen, ändert sich indes nichts. Deren Veräußerung unterliegt wie bisher der Besteuerung nach § 17 EStG. Dagegen wurde der Anwendungsbereich des § 23 EStG deutlich eingeschränkt. Der Vorschrift unterfällt nur noch die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie sonstiger Wirtschaftsgüter.[6]

 

Rz. 4

Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer neben den laufenden Erträgen auch die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens in die Besteuerung einbezogen hat, hat er die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § ...

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