Rz. 78

Bei den Gewinneinkünften bedarf es des Strebens nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns, der sich in der Zeit von der Gründung des Betriebs bis zu dessen Ende durch Aufgabe oder Veräußerung ergibt. Der Totalgewinn muss ein positives, über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehendes Ergebnis bringen, eine nur beabsichtigte Selbstkostendeckung ist nicht ausreichend. Fehlt es an dieser Absicht, liegt eine einkommensteuerrechtliche unbeachtliche Liebhaberei vor.[1] Eine etwaige Steuerersparnis ist kein Gewinnbestandteil.[2] Handelt es sich um verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern für die jeweilige Betätigung zu prüfen.[3] Der maßgeblich erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und zukünftig zu erwartenden Gewinnen/Verlusten zusammen. Steuerpflichtige Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind einzubeziehen.[4] Der Aufgabegewinn lässt sich durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als sog. Aufgabe-Anfangsvermögen und des sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endvermögens ermitteln, wobei die Wirtschaftsgüter im Anfangsvermögen mit den Buchwerten, im Endvermögen mit den gemeinen Werten (§ 16 Abs. 3 EStG) anzusetzen sind. Die Differenz zwischen beiden Vermögen ergibt den Totalgewinn/Verlust.[5] Verbindlichkeiten haben keinen Einfluss auf den Aufgabegewinn und können außer Betracht bleiben, da sie sowohl im Anfangs- wie Endvermögen mit den Nennwerten anzusetzen sind.[6]

Ergibt die Gewinnprognose ein negatives Ergebnis, muss zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht festgestellt werden, dass die verlustbringende Tätigkeit aus privaten Gründen oder Neigungen ausgeübt wird.[7]

Zu den Einzelheiten vgl. § 15 EStG Rz. 61ff.; § 18 EStG Rz. 5f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge