3.2.5.3.1 Allgemeines

 

Rz. 75

Steuerbare Einkünfte setzen nach § 2 Abs. 1 EStG voraus, dass der Stpfl. sie im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten durch eine Erwerbstätigkeit durch Beteiligung am allgemeinen Markt[1] (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG: Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erzielt.[2]

 

Rz. 76

Als subjektiver Tatbestand ist erforderlich, dass die Tätigkeit von der Absicht getragen ist, über die Aufwendungen hinaus einen Überschuss zu erzielen. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG verlangt die Absicht, Gewinn zu erzielen.[3] Dieses Tatbestandsmerkmal für gewerbliche Einkünfte ist allen anderen Einkunftsarten immanent[4]: Wer keine Gewinne oder Überschüsse erzielen will, handelt außerhalb einer Einkunftsart, handelt nicht steuerbar, sodass er seine Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgleichen kann.[5] Verluste, die dem Stpfl. durch eine unter keine Einkunftsart fallende Erwerbstätigkeit entstehen, wirken sich ebenso wenig steuermindernd aus, wie etwaige Gewinne und Überschüsse daraus das nicht stpfl. Einkommen erhöhen. Dies folge aus dem Zweck des EStG, Mittel für die öffentliche Hand zu beschaffen und dazu den Stpfl. entsprechend seiner Leistungsfähigkeit heranzuziehen.[6] Der Große Senat verwendet hierzu den Begriff der Liebhaberei, einem Rechtsinstitut, das von der Rspr.[7] entwickelt worden ist, ohne dass der Gesetzgeber bis heute eine eigene Definition gegeben hat. Der Begriff Liebhaberei ist sprachlich wenig gelungen, da er lediglich dazu geeignet erscheint, Betätigungen zu erfassen, die ein privates Bedürfnis befriedigen, wie Hobbys, Freizeitbeschäftigungen und andere Vergnügen bringende Handlungen, er aber hierüber weit hinausgeht und z. B. Betätigungen sog. Verlustzuweisungsgesellschaften oder die Beteiligung an Mietkaufmodellen erfasst.

[1] BFH v. 26.1.1995, IV R 23/93, BStBl II 1995, 467; § 34 EStG Rz. 38; Lindberg, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 EStG Rz. 71ff.
[2] Kirchhof, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 2 EStG Rz. B 181; Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 122: objektiver Tatbestand.
[3] Kraft/Schaz, DStR 2016, 2936.
[5] Einkunftserzielungsabsicht als Überbegriff für Gewinnerzielungsabsicht/Überschusserzielungsabsicht; vgl. BFH v. 19.11.1985, VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289.
[7] Beginnend mit der Rspr. des RFH, vgl. z. B. RFH v. 14.3.1929, RStBl 1929, 329.

3.2.5.3.2 Einkunftserzielungsabsicht

 

Rz. 77

Die Einkunftserzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, somit ein subjektives Tatbestandsmerkmal.[1]

Da die Absicht als innere Tatsache kaum feststellbar ist, kann ihr Fehlen oder Vorliegen allein anhand objektiver Tatsachen beurteilt werden, was insoweit dem FG obliegt. Der BFH lässt zum Beweis die Parteivernehmung nicht zu, sondern entscheidet unter Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises, tatsächlicher Vermutungen und der Umkehr der Beweislast.[2] Zu unterscheiden ist zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften.[3]

[1] Kritisch Vinzenz, DStR 1993, 550; dagegen Weber-Grellet, DStR 1993, 980; Seeger, FS Schmidt, 1993, 37; maßgeblich ist nur die objektive Eignung zur Erzielung positiver Einkünfte; Stöber, FR 2017, 801.
[2] Ablehnend Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2018 § 2 EStG Rz. 23; Wacker, in Schmidt, EStG, 2018 , § 15 EStG Rz. 25ff.
[3] Günther, EStB 2017, 164 und 202.

3.2.5.3.2.1 Gewinneinkünfte

 

Rz. 78

Bei den Gewinneinkünften bedarf es des Strebens nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns, der sich in der Zeit von der Gründung des Betriebs bis zu dessen Ende durch Aufgabe oder Veräußerung ergibt. Der Totalgewinn muss ein positives, über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehendes Ergebnis bringen, eine nur beabsichtigte Selbstkostendeckung ist nicht ausreichend. Fehlt es an dieser Absicht, liegt eine einkommensteuerrechtliche unbeachtliche Liebhaberei vor.[1] Eine etwaige Steuerersparnis ist kein Gewinnbestandteil.[2] Handelt es sich um verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern für die jeweilige Betätigung zu prüfen.[3] Der maßgeblich erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und zukünftig zu erwartenden Gewinnen/Verlusten zusammen. Steuerpflichtige Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind einzubeziehen.[4] Der Aufgabegewinn lässt sich durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als sog. Aufgabe-Anfangsvermögen und des sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endvermögens ermitteln, wobei die Wirtschaftsgüter im Anfangsvermögen mit den Buchwerten, im Endvermögen mit den gemeinen Werten (§ 16 Abs. 3 EStG) anzusetzen sind. Die Differenz zwischen beiden Vermögen ergibt den Totalgewinn/Verlust.[5] Verbindlichkeiten haben keinen Einfluss auf den Aufgabegewinn und können außer Betracht bleiben, da sie sowohl im Anfangs- wie Endvermögen mit den Nennwerten anzusetzen sind.[6]

Ergibt die Gewinnprognose ein negatives Ergebnis, muss zur Verneinung der Gewinnerzielung...

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