Rz. 64

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG, erbringt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um einen etwaigen Verlustabzug, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt (§ 2 Abs. 5 S. 1 EStG).

Die Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte begründen die 2. Stufe der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Rz. 20). Nachdem in der 1. Stufe die Erwerbsaufwendungen abgezogen werden können, werden private Abzüge zur Bestimmung der subjektiven Leistungsfähigkeit eines Stpfl. zum Abzug zugelassen, soweit er sich den Aufwendungen nicht entziehen kann.

 

Rz. 65

Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen, § 2 Abs. 5 S. 1 EStG. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt. Zu den sonstigen Abzügen gehört der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV).

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