Rz. 61

Nach § 2 Abs. 2 EStG werden die Einkunftsarten in 2 Gruppen, in die Gewinn- und Überschusseinkünfte gegliedert (Rz. 22).

Der Gewinn ist nach §§ 4 – 7k EStG und § 13a EStG zu ermitteln. Erzielt der Stpfl. verschiedene Einkünfte, ist der Gewinn für jede Einkunftsart gesondert, innerhalb einer Einkunftsart für jede einzelne Betätigung, zu ermitteln. Die Zusammenrechnung aller Ergebnisse ergibt insgesamt einen Gewinn oder Verlust und das Gesamtergebnis dieser Gewinneinkunftsart oder aller Gewinneinkunftsarten.

Für die Gewinnermittlung sind verschiedene Gewinnermittlungsarten zulässig. Grundsätzlich ist bei den Gewinneinkunftsarten der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, bei Buchführungspflichtigen nach § 5 EStG nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln. Für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zulässig, für nicht buchführungspflichtige Stpfl., insbesondere für Freiberufler, die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 4 EStG Rz. 482).

 

Rz. 62

Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ist nach §§ 8 – 9a EStG zu ermitteln. Es gilt hierfür das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Vermögenszuwächse des eingesetzten Vermögens werden im Fall ihrer Veräußerung nur unter den Voraussetzungen der §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG erfasst, ansonsten sind Veräußerungsgewinne nicht steuerbar (§ 8 EStG Rz. 345; § 9 EStG unter ABC der Werbungskosten).

 

Rz. 63

Bei Ehegatten werden die Einkünfte unabhängig von der Wahl der Veranlagungsart zunächst für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Erst dann werden für den Fall der Zusammenveranlagung die Einkünfte zusammengerechnet. Zur Verrechnung von Verlusten vgl. Rz. 73ff., zum Verlustabzug im Falle der Zusammenveranlagung vgl. § 10d EStG Rz. 31.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge