Rz. 47

Das ESt-Recht knüpft für die Besteuerung an das tatsächlich erzielte Einkommen an, nicht an das Einkommen, das ein Stpfl. hätte erzielen können oder sollen.[1] Die Soll-Leistungsfähigkeit, die z. B. im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht angewandt wird, kann für die ESt keine Bemessungsgrundlage sein. Sie würde zu einer Pflicht zur Tätigkeit führen, die Art. 12 GG nicht vorsieht, würde darüber hinaus zu kaum lösbaren Schwierigkeiten bei der Bemessung eines "Soll-Einkommens" und letztlich zu ESt-Festsetzungen führen, die lediglich die Vollstreckungsstellen der FÄ beschäftigen würden. Es ist daher hinzunehmen, dass der Faule mangels tatsächlicher Leistungsfähigkeit keine Steuern zahlt, während der Fleißige hiermit belastet wird.[2] Dem steht nicht entgegen, dass aus Vereinfachungsgründen Einkünfte abweichend vom Ist ermittelt werden, z. B. bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) oder bei der Gewährung von Pauschalen, z. B. § 9a EStG.

 

Rz. 48

Ersparte Privataufwendungen führen nicht zu Einnahmen. Wird der Gewerbetreibende unentgeltlich im eigenen Haushalt tätig, z. B. der Handwerker repariert sein Haus, der Anwalt führt einen eigenen Prozess, der Finanzbeamte fertigt seine eigene Steuererklärung, führen die Ersparnisse nicht zu Einnahmen. Beim Ersparen von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten werden aber mittelbar höhere Einkünfte erzielt, da sich wegen weniger Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ein höherer Gewinn bzw. Überschuss ergibt. Entgangene Einnahmen werden ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl. aber § 24 EStG Nr. 1a EStG), können aber auch nicht als Aufwand berücksichtigt werden. Der Mietwert einer leerstehenden Wohnung führt daher nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[3] Die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern, z. B. eines Pkw, kann aber zu Einnahmen führen (§ 8 EStG Rz. 154ff.).

[2] Tipke, Steuerrechtsordnung II, 568ff.; Handzik/Hellwig, in Littmann/Bitz/Putz, EStG, § 2 EStG Rz. 18.
[3] FG Baden-Württemberg v. 6.4.1990, IX R 90/88, EFG 1991, 20.

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