Rz. 20

Zusätzlich ist Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten, der gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen.[1]Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der verbietet, Ehe und Familie gegenüber Kinderlosen und anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieser verbietet jede belastende Differenzierung, die an die Existenz einer Ehe oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft. Daraus folgt, dass die Leistungsfähigkeit von Eltern über den existenznotwendigen Bedarf hinaus, generell durch Betreuungsbedarf des Kindes gemindert ist. Dieser Bedarf muss als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums von der ESt unbelastet bleiben. Dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Kinderexistenzminimums wird durch das Kindergeld oder die günstigeren Kinderfreibeträge genügt.[2]

Bei der ErbSt rechtfertigt die Privilegierung der Ehe (Art. 6 GG) nicht die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften in Bezug auf Freibeträge und Tarif.[3]

Zur Verfassungswidrigkeit bei der steuerlichen Behandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Verhältnis zu Ehe vgl. Rz. 9.

 

Rz. 21

Als weitere Schutzvorschriften verschonen die Freiheitsgrundrechte (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) ein Mindestmaß des wirtschaftlichen Erfolgs der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit von der ESt.[4]

Aus diesen Grundsätzen folgt für die ESt

  • das Gebot, Erwerbsaufwendungen steuermindernd geltend machen zu dürfen, sog. objektives Nettoprinzip (Rz. 10ff.);
  • das Gebot, Aufwendungen für indisponiblen Lebenshaltungsaufwand steuermindernd geltend machen zu dürfen, sog. subjektives Nettoprinzip (Rz. 13ff.);
  • das Verbot, Aufwendungen für disponiblen Lebenshaltungsaufwand steuermindernd geltend machen zu dürfen;
  • das Gebot der Freistellung des Existenzminimums (§ 32a EStG Rz. 4ff.).

Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgt zuletzt die Zulässigkeit des progressiven Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG Rz. 5).

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