Rz. 143

Die begünstigten Versorgungsbezüge sind in § 19 Abs. 2 S. 2 EStG erschöpfend aufgeführt. In Auslegung dieser Vorschrift bietet R 19.8 LStR 2015 einen Katalog von Versorgungsbezügen. Hierzu gehören insbesondere Vorruhestandsleistungen (R 19.8 Abs. 1 Nr. 21 LStR 20150); auch wenn sie von internationalen Organisationen[1] bezogen werden. Im Einzelnen wird auf R 19.8 LStR 2015verwiesen. Gleichartig i. S. von § 19 Abs. 2 S. 2 EStG ist nach BFH ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist.[2] Die Übertragbarkeit von Ansprüchen zwischen zwei Versorgungssystemen spricht für eine Gleichartigkeit i. S. v. § 19 Abs. 2 S. 2 EStG.[3] Keine Versorgungsbezüge sind Einkünfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Hingegen sind nach BFH an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall Bezüge aus früheren Dienstleistungen i. S. v. § 19 Abs. 2 S. 2 EStG.[4]

Nach § 38 Abs. 2 AbgG bezogene Altersentschädigungen der Mitglieder des Deutschen Bundestags sind Versorgungsbezüge i. S. v. § 22 Nr. 4 S. 1 EStG.[5]

 

Rz. 144

Zur einkommensteuerlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach einer Ehescheidung wird auf das BMF-Schreiben Bezug genommen.[6] Der Ausgleichsberechtigte bezieht Rentenzahlungen in Form einer Leibrente i. S. v. § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG, die nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, während aber Beamtenbezüge ohne eine Ehescheidung vollen Umfangs Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gewesen wären. Eheleute stehen daher günstiger, wenn sie sich scheiden lassen und später wieder heiraten. Vorruhestandsleistungen können Teil der Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG für den Verlust des Arbeitsplatzes sein. Verglichen mit dem bisherigen Anspruch auf Erfüllung von Gehaltsforderungen beruhen sie auf einem neuen Rechtsgrund und stellen damit eine Ersatzleistung dar, die bereits im Arbeitsvertrag angelegt worden war. Allerdings sind sie schon dann nicht steuerbegünstigt, wenn sie in zwei oder mehr Vz zufließen.[7] Seit dem 1.9.2009 gilt das "Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG)".[8] Werden beamtenrechtliche Versorgungsanrechte intern nach § 10 VersAusglG geteilt, muss der Ausgleichsberechtigte die daraus gewährten Leistungen nach § 19 Abs. I Nr. 2 EStG wie Arbeitslohn versteuern. Der Teilungsvorgang selbst löst keine Steuerpflichten aus (3 Nr. 55a S. 1 EStG). Erfolgt der Ausgleich nach § 16 VersAusglG, erhält der Ausgleichsberechtigte gesetzliche Rentenanrechte, die nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert zu versteuern sind. Auch in diesem Fall begründet die Teilung an sich keine Steuerpflichten.[9]

 

Rz. 145

Zur Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags bei der Zahlung von Versorgungsbezügen als laufenden Arbeitslohn vgl. R 39b.3 Abs. 1 LStR 2015 und als sonstige Bezüge vgl. R 39b.3 Abs. 2 LStR 2015.

Rz. 146 einstweilen frei

[1] BFH v. 23.2.2017, X R 24/15, BFH/NV 2017, 833: Europäisches Patentamt; FG Köln v. 8.6.2017, 13 K 3913/12, Haufe-Index 11248154.
[2] BFH v. 21.3.2013, VI R 5/12, BFH/NV 2013, 1304; BFH v. 12.2.2009, VI R 50/07, BFH/NV 2009, 829: Versorgungsbezüge bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand; Bleschick, NWB 2013, 2452.
[8] BGBl I 2009, 700ff.
[9] Breuers, FPR 2011, 517; Breuers, FÜR 2012, 330.

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