Rz. 142

Das BVerfG hat die vorstehenden Regelungen nicht als geeignet angesehen, die Ungleichheit in der steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften zu beseitigen und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Neuregelung in Angriff zu nehmen.[1] Denn im Gegensatz zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG und dem Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bewirkt die prozentuale Festlegung des Kapitalanteils von Sozialversicherungsrenten eine definitive Ausklammerung erheblicher Einkommensteile von der ESt ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente.[2] Die Ungleichbehandlung von Pensionen i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG gegenüber Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung ist durch die Erhöhung des Grundfreibetrags noch verschärft worden.

 

Rz. 142a

Inzwischen hat das BVerfG seine Auffassung, die unterschiedliche Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten sei seit 1996 verfassungswidrig, weil mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, bekräftigt.[3] Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber ist dem mit dem Alterseinkünfte-Gesetz v. 5.7.2004[4] nachgekommen, mit dem er u. a. § 19 Abs. 2 EStG mit Wirkung v. 1.1.2005 neu gefasst hat.[5] Die unterschiedliche Besteuerung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten ist laut BFH verfassungsgemäß.[6]

[4] BGBl I 2004, 1427.
[5] BMF v. 24.2.2005, IV C 3 – S 2255 – 51/05, Tz. 59ff., BStBl I 2005, 429; Niermann/Risthaus, DB 2005, Beilage 2/2005, 15ff.; Risthaus, DB 2004, 1329; Melchior, DStR 2004, 1061; Schneider, StW 2004, 151; Horlemann, FR 2004, 1040; Korn/Strahl, KÖSDI 2004, 14360; Neufang, Stbg 2004, 551.

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