Rz. 96a

Übernimmt der Arbeitgeber die LSt für den Arbeitnehmer, so liegt dem eine Nettolohnvereinbarung zugrunde, d. h. die Abrede zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlichen Lohn zuwendet, indem er auch die im LSt-Abzugsverfahren zu erhebende LSt trägt. Die abzuführende LSt ergibt sich aus der Hochrechnung des Nettolohns um die LSt.[1]

 

Rz. 96b

Wegen der Außergewöhnlichkeit einer Nettolohnvereinbarung muss diese klar und eindeutig feststellbar sein. Das FG muss sie feststellen. Wer sich auf eine derartige Abrede beruft, hat eine erhöhte Nachweispflicht hinsichtlich des Abschlusses und des Inhalts.[2]

 
Hinweis

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung

Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der ESt-Erklärungen des Arbeitnehmers, wendet er damit keinen Arbeitslohn zu.[3]

Mit obiger Entscheidung hat der BFH seine anderslautende Rspr. aufgegeben.[4]

 

Rz. 96c

Als Folge der Nettolohnvereinbarung ist aus der Sicht des Arbeitnehmers anzunehmen, dass der Arbeitgeber die LSt vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG). Sie gilt auch dann als entrichtet, wenn der Arbeitgeber sie nicht abgeführt hat, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gewusst, dass der Arbeitgeber die LSt nicht ordnungsgemäß angemeldet hat (§ 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 EStG).

 

Rz. 96d

Außerordentliche Einkünfte, für die die Steuer nach der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG berechnet wird, kommen nur als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 in Betracht. Zweck dieser Regelung ist es, die tarifliche Steuerbelastung durch Zusammenballung abzumildern. Deswegen muss der Arbeitnehmer mehrjährig für den Arbeitgeber tätig gewesen sein. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Erforderlich ist eine Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer. Die Vergütung wird nur dann für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass damit gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.[5]

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind nur solche, die für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten und den Vz übergreifend geleistet werden. Soweit zu beurteilen ist, ob eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit vorlag, sind die Zeiten eines früheren und des aktuellen Arbeitsverhältnisses zusammenzurechnen, wenn das bestehende (frühere) Arbeitsverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt worden ist (Übertragung der Rspr. zu § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.[6]

[1] OFD Nordrhein-Westfalen v. 15.8.2018, S 2367-2017/0004-St 213, S 1301-2017/0058-St, 126/St 127: Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen; BFH v. 3.9.2015, VI R 1/14, BFH/NV 2016, 110.
[4] Geserich, NWB 2019, 2648.

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