Rz. 92

Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, etwa bei Arbeitsessen oder einer Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, abgibt, sind kein Arbeitslohn (H 19.6 LStH 2019; Rz. 79). Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug ist hingegen die übliche Verpflegung eines Arbeitnehmers auf Kosten des Arbeitgebers während einer Dienstreise.[1] Sachbezüge in Form von verbilligten Mahlzeiten und Essenszuschüssen gehören seit 1.1.1992 zum Arbeitslohn. Der Sachbezug ist gem. § 8 Abs. 2 S. 6 EStG nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Wird ab 1.1.2014 dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 S. 6 EStG anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Zur Bewertung von Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer arbeitstäglich abgegeben werden, vgl. H 19.6 LStH 2019.[2] Die lohnsteuerliche Behandlung von Essensmarken findet sich in BMF v. 8.7.1997, IV B 6 – S 2334 – 195/97, BStBl I 1997, 804 zur Zurechnung der Mahlzeit als Sachbezug zum Arbeitslohn anstelle des Anrechnungswerts der Essensmarke. Der Arbeitgeber kann die LSt auf einen Sachbezug in Form unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten mit einem Pauschsteuersatz von 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG übernehmen.

[1] BMF v. 5.6.1996, IV B 6 – S 2334 – 176/96, BStBl I 1996, 656; BMF v. 27.3.1997, IV B 6 – S 2334 – 106/97, DStR 1997, 1045; ausführlich Meyer/Ball, DStR 1997, 1276.

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