Rz. 119

Nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG unterliegt der LSt auch der im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn. Zuwendungen eines Dritten sind dann als Arbeitslohn durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn der Arbeitnehmer sie vernünftigerweise als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber ansehen muss.[1] Arbeitslohn ist gegeben, wenn der Dritte anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers begleicht oder Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers erfüllt[2], nicht aber wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung eines Rabatts durch einen Dritten mitwirkt, indem der Arbeitgeber die Vorteilsverschaffung duldet oder fördert.[3] Für die Qualifizierung der Zuwendung als Arbeitslohn kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht oder nicht. Auch Geschenke können geldwerte Vorteile i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein. Zuwendungen Dritter gehören nur dann zum Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist.[4] Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn.[5] Aktien, die ein an der Arbeitgeberin beteiligter Dritter den Beschäftigten als Dank für ihren Beitrag an der Sanierung des Unternehmens und den hierdurch erzielten Verkaufsgewinn überträgt, sind Arbeitslohn.[6] Vorteile einer angestellten Reiseverkehrskauffrau aus der Inanspruchnahme von Expedientenrabatten seitens des Reiseveranstalters sind stpfl. Arbeitslohn.[7]

Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.[8]

 

Rz. 120

Typische Leistungen Dritter, die zum Arbeitslohn gehören, sind Trinkgelder, die ein Kellner von Gästen erhält, gleichgültig, ob der Kellner hierauf einen Rechtsanspruch hat oder nicht; freiwillig gezahlte Trinkgelder waren bis Ende 2001 bis zu 2.400 DM kalenderjährlich nach § 3 Nr. 51 EStG steuerbefreit. Seit 1.1.2002 sind Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, erhält, ohne Rücksicht auf ihre Höhe nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.[9] Auch in anderen Dienstleistungsbereichen wird der Arbeitslohn zunehmend durch Leistungen Dritter aufgefüllt. Stets ist Voraussetzung für die Steuerfreistellung, dass der Empfänger Arbeitnehmer ist, was verfassungsrechtlich bedenklich unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erscheint.[10] Zu Miles & More-Programmen wird auf die Erl. zu § 37a EStG verwiesen.

Rz. 121–122 einstweilen frei

 

Rz. 123

Kein Arbeitslohn sind Zuwendungen Dritter, die nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, sondern auf eigenen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Stpfl. und dem Dritten beruhen. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.[11] Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Schenkung hat der BFH entschieden.[12] Danach haben Streikunterstützungen, die ein Arbeitnehmer von seiner Gewerkschaft aufgrund der Teilnahme am Streik erhält, als nicht dem Arbeitslohn zuzuordnende Bezüge ihren Rechtsgrund in der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers bei einer Gewerkschaft. Das Gleiche gilt für Bestechungsgelder. Ein Dritter zahlt diese regelmäßig gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers. Bestechungsgelder können jedoch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG stpfl. sein. Preise und Prämien können im Einzelfall durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.

 

Rz. 124

Wendet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Los zu, das ihm im Fall des Gewinns einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Gewinns gegen einen Dritten verschafft, so ist der geldwerte Vorteil in Gestalt des Loses Arbeitslohn, nicht aber der spätere Gewinn angesichts des unmittelbaren Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Dritten. Anders ist die Rechtslage bei einer betriebsintern veranstalteten Verlosung: Hier ist nicht die Gewinnchance, sondern der vom Arbeitgeber ausgezahlte Gewinn Arbeitslohn.[13]

 

Rz. 124a

Ebenso hat die Rspr.[14] in der Einräumung von nicht handelbaren Arbeitnehmer-Aktienoptionen lediglich eine Chance zum verbilligten Aktienerwerb gesehen. Die Einräumung einer solchen Option ist noch kein stpfl. Zufluss von Arbeitslohn, solange im Hinblick auf die Ungewissheit eines Ansteigens des Aktienkurses noch offen ist, ob der Arbeitnehmer von der Option Gebrauch machen wird. Erst die Inanspruchnahme der Option zur Realisierung eines Kursgewinns in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Basispreis bei Einräumu...

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