Rz. 86

Preisnachlässe und Personalrabatte auf Waren und Dienstleistungen sind insoweit kein Arbeitslohn, als die Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr erzielbar sind, weil auch andere Personen als Arbeitnehmer des Verkäufers diesen Vorteil bekommen können. Weitergehende Rabatte, insbesondere solche für Groß- und Dauerkunden, sind im Allgemeinen als Arbeitslohn zu beurteilen.[1] Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Jahreskarte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde[2], anders ist die BahnCard für Dienstreisen kein Arbeitslohn.[3] Der Sachbezug ist nach § 8 Abs. 2 S. 2ff. EStG zu bewerten, wenn ein Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Dienstfahrzeug auch zu Privatfahrten nutzt, d. h. entweder durch Einzelnachweis mittels Fahrtenbuchs oder nach der 1-%-Methode.[4] Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung führt zur Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch tatsächlich privat nutzt.[5] Bei der Überlassung mehrerer Pkw zur privaten Nutzung ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1-%-Methode zu ermitteln.[6] Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, insbesondere für die Nutzung zu privaten Fahrten, ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.[7] Für eine Nutzung des Dienstfahrzeugs auch für private Zwecke spricht der Beweis des ersten Anscheins, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.[8] Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Privatnutzung nachweislich nicht nur zum Schein untersagt.[9] Ggf. fehlt es an einem zugewendeten Nutzungsvorteil als Arbeitslohn und damit an der Anwendbarkeit der 1-%-Regelung.[10]

Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs (Kommandofahrzeugs) durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr stellt dann keinen geldwerten Vorteil dar, wenn der Leiter, der das Fahrzeug tatsächlich für ca. 160 Einsätze im Jahr nutzt und das Fahrzeug bei längeren Abwesenheitszeiten seinem Vertreter überlässt, verpflichtet ist, das Fahrzeug ständig – auch zu privaten Anlässen – mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen.[11]

 

Rz. 87

Bei geringfügigen Vorteilen stellt sich die Frage nach stpfl. Arbeitslohn nicht, soweit sie sich im Rahmen der Minderung des maßgeblichen Endpreises i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG und des Freibetrags von 1.080 EUR nach § 8 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG halten. Um diese Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können, kann es sich empfehlen, einen Barlohn in Sachlohn (Sachbezüge) umzuwandeln.[12]

 

Rz. 88

Rabatte, die ein Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen stpfl. Arbeitslohn.[13] Einen Vorteil für die Beschäftigung stellen nur Rabatte dar, die über auch im normalen Geschäftsverkehr erzielbare Preisnachlässe hinausgehen.[14] Werden Sachbezüge "für eine Beschäftigung" gewährt und sind sie deswegen als Arbeitslohn zu beurteilen, so ist die Bewertung um den mit 4 % geminderten Endpreis unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG unabhängig davon anwendbar, ob es sich um einen Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis handelt.[15] Jedoch darf der Sachbezug nicht von einem Dritten stammen. Rabatte und Preisvorteile von dritter Seite führen nicht schon deswegen zu Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber bei deren Verschaffung mitgewirkt oder hiervon nur Kenntnis gehabt hat.[16] Rabatte von dritter Seite werden nur noch ausnahmsweise dann als Arbeitslohn beurteilt, wenn der Dritte sie nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt und sie nicht fremdüblich sind, sondern sie sich als Frucht der Arbeit erweisen.[17] Eine überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbunds ist mangels einer Konzernklausel in § 8 Abs. 3 EStG steuerlich nicht begünstigt. Bei Zuwendungen der Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers ist es Tatfrage, ob sie mit dem Dienstverhältnis zusammenhängen und eine Frucht der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit sind.[18]

 

Rz. 89

Eine Bewertung eines Sachbezugs nach § 8 Abs. 3 EStG mit dem um 4 % geminderten Endpreis unter Berücksichtigung des kalenderjährlichen Freibetrags von 1.080 EUR setzt außerdem voraus, dass der Arbeitnehmer die Waren oder Dienstleistungen aus der eigenen Produktion des Arbeitgebers erhält. Ein überbetrieblicher Belegschaftshandel ist nicht begünstigt.[19] Hingegen kann ein Arbeitnehmer eine für ihn günstigere Bewertung nach der Grundnorm des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG verlangen, wenn sich herausstellt, dass das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu einem g...

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