Rz. 53e

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss, um steuerlich anerkannt zu werden, auch tatsächlich durchgeführt werden, d. h., es muss die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht werden und der festgelegte Lohn ausgezahlt werden.[1] Bei Hilfstätigkeiten von untergeordneter Bedeutung kann es notwendig sein, Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit zu führen.[2] In der Praxis scheitern Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen nicht selten an der fehlenden tatsächlichen Durchführung der vereinbarten Bedingungen.

 

Rz. 53f

Der vertragliche Arbeitslohn muss vereinbarungsgemäß regelmäßig an den Arbeitnehmer-Ehegatten wie an fremde Arbeitnehmer ausgezahlt werden, d. h., dass der Lohn aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Unternehmers in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten übergeht.[3] Eine unregelmäßige Auszahlung allein steht der steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht schon entgegen, ist aber ein Indiz gegen dessen Ernsthaftigkeit.[4] Danach sind alle Indizien für und gegen eine Ernsthaftigkeit abzuwägen. Lohnzahlungen einer Kosmetikerin an ihren Ehegatten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die – lediglich dem Zweck der Schaffung von Betriebsausgaben dienenden – gegenseitigen, zu gleichen Konditionen abgeschlossenen Ehegattenarbeitsverträge unterschiedliche Tätigkeiten beinhalten und der Lohn nicht ausgezahlt, sondern zu 100 % auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben wird.[5] Ebenso ist die fehlende Einbehaltung von LSt und Sozialversicherungsbeiträgen allein nicht entscheidend für eine Nichtanerkennung, wohl aber ein Indiz gegen die Ernsthaftigkeit.[6] Die früheren formalistischen Anforderungen des BFH hat das BVerfG aufgegeben.

 

Rz. 53g

Unschädlich für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses ist die Umwandlung der Lohnforderung des Arbeitnehmer-Ehegatten nach dem Angebot der Auszahlung in ein Darlehen, auch wenn hierfür keine Zinsen und keine Sicherheit vereinbart werden.[7] Darlehensverträge vor Gehaltsfälligkeit müssen allerdings fremdüblichen Bedingungen insbesondere zur Verzinsung und Sicherheit entsprechen.[8] Ist der Lohn einmal in die Verfügungsmacht des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt, ist eine spätere Rückschenkung unschädlich.[9]

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