Rz. 52g

Das Steuerrecht knüpft an die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den nahen Angehörigen wie etwa zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern an. Um ein schuldrechtliches Arbeitsverhältnis von einer familienrechtlichen Hilfeleistung abzugrenzen, verlangt die Rspr. eine im Voraus getroffene, eindeutige und ernstliche Vereinbarung über die wesentlichen Vertragspflichten der Vertragsparteien. Der Arbeitsvertrag i. S. v. § 611a BGB bedarf nicht der Schriftform; sie empfiehlt sich jedoch dringend aus Beweisgründen. Bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist der zivilrechtlichen Unwirksamkeit nur indizielle Bedeutung beizumessen.[1] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, dass diese Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.[2] Vertragsinhalt und Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Ausnahmsweise sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an steuerlich zu berücksichtigen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen.

Für die Wirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses zwischen Eltern und einem minderjährigen Kind hält die Finanzverwaltung keine Ergänzungspflegschaft für erforderlich (R 4.8 Abs. 3 EStR 2012). Die elterliche Ermächtigung nach § 113 BGB zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses führt zu einer Teilgeschäftsfähigkeit des Minderjährigen auf diesem Gebiet.

 

Rz. 52h

Zu den wesentlichen Regelungen gehören entsprechend den Vereinbarungen unter Fremden (s. a. § 2 NachwG):

  • genaue Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit,
  • Arbeitszeit, zeitlicher Umfang der geschuldeten Arbeit[3],
  • Höhe des Gehalts,
  • Art und Zeitpunkt der Gehaltszahlung,
  • Höhe des Urlaubs, Kündigung und Lohnfortzahlung,
  • vereinbarte Zusatzleistungen wie Überstundenvergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
 

Rz. 52i

Unabdingbar sind Vereinbarungen über die Hauptverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, d. h. Art und Umfang der Tätigkeit, die so genau wie möglich beschrieben werden muss, und als Gegenleistung die Bezahlung.[4] Die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss über die üblichen Unterhaltsleistungen hinausgehen.[5] So werden die Reinigung des Arbeitszimmers durch die Ehefrau[6] oder gelegentliche Hilfeleistungen von Kindern[7] nicht anerkannt. Hingegen ist die Altenteilerhilfe als möglicher Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses beurteilt worden.[8] Wechselseitigen Arbeitsverhältnisse, auch als Überkreuzarbeitsverhältnisse bezeichnet, ist nicht regelmäßig die Anerkennung zu versagen. Die Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.[9] Der Arbeitslohn darf niedriger als üblich sein[10], aber 100 EUR nicht unterschreiten (H 4.8 EStH 2018).

 

Rz. 52j

Vereinbart werden kann nur die Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer-Ehegatte auch tatsächlich persönlich erbringen kann. Dafür kommt es auf die Aus- und Vorbildung, die körperliche Konstitution, den Gesundheitszustand und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmer-Ehegatten an.

 

Rz. 52k

Ein Muster für einen Ehegatten-Arbeitsvertrag findet sich bei Haufe Personal-Office, Haufe-Index 435671.

[1] BFH v. 7.6.2006, IX R 4/04, BFH/NV 2006, 2162; Nichtanwendungserlass des BMF v. 2.4.2007, IV B 2 – 2144/0, BStBl I 2007, 441; Bisle, BWB 2019, 3165.
[2] Ebenso st. Rspr.: BFH v. 15.4.2002, III B 136/01, Haufe-Index 762254.
[3] FG Düsseldorf v. 4.7.2012, 9 K 4673/08 E, Haufe-Index 345831: Ein zwischen getrennt lebenden Ehegatten geschlossener Arbeitsvertrag, in dem die Vereinbarung des Umfangs der Wochenarbeitszeit sowie der konkreten Arbeitszeiten fehlt, hält einem Fremdvergleich nicht stand, BFH v. 21.1.2014, IX R 37/12, BFH/NV 2014, 1135, Zurückverweisung an das FG wegen anderer Rechtsfragen.
[6] BFH v. 27.10.1978, VI R 173-174/76, BStBl II 1979, 80.
[10] BFH v. 22.3.1990, IV 115/89, BStBl II 1990, 776.

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