Rz. 52b

Es ist nicht zulässig, in Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu vermuten. Auch hier gilt der Grundsatz, dass ein Stpfl. seine Verhältnisse so gestalten kann, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss. Dennoch besteht aufgrund der Nähe der Vertragspartner die Gefahr von Gestaltungsmissbräuchen und Strohmannsituationen in dem Bestreben, Unterhaltsaufwendungen i. S. v. § 12 EStG in den betrieblichen Bereich nach § 4 Abs. 4 EStG oder in den Werbungskostenbereich i. S. v. § 9 EStG zu verlagern. Verwaltung und Rspr. tendieren zwar zu einer grundsätzlichen Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen, prüfen jedoch verschärft die betriebliche Veranlassung von Lohnaufwendungen, ihren Rechtsgrund in im Voraus getroffenen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung der getroffenen Vereinbarungen. Auf diese Weise wollen Rspr. und Verwaltung sicherstellen, dass die vereinbarten Leistungen tatsächlich dem betrieblichen Bereich und nicht als Unterhaltsleistungen dem privaten Bereich i. S. v. § 12 EStG zuzurechnen sind.[1] Grundsätzlich ist anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob ein Vertrag unter nahen Angehörigen anzuerkennen ist.[2] Der Fremdvergleich ist jedoch weniger strikt durchzuführen, wenn ein Stpfl. im Falle der Nichtbeschäftigung eines Angehörigen einen fremden Dritten hätte einstellen müssen. Entscheidend ist, dass der Angehörige für die ihm gezahlte Vergütung die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Dafür ist der Arbeitszeitnachweis wichtig. Eine unbezahlte Mehrarbeit ist für die steuerliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung.[3]

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