Rz. 52

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten (Lebenspartner, § 2 Abs. 8 EStG) sowie zwischen Eltern und Kindern zählen zu den Rechtsverhältnissen unter nahen Angehörigen neben Miet- und Pachtverhältnissen, unentgeltlichen Nutzungsüberlassungen, Schenkungs-, Darlehens- und Kaufverträgen. Arbeitsverhältnisse aufgrund der Mitarbeit von Familienangehörigen sind von praktischer Bedeutung bei mittelständischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie Freiberuflern, auch als Aushilfe bei Personalmangel oder bei fehlenden Mitteln für die Einstellung eines fremden Arbeitnehmers. Steuerlich bewirkt das Arbeitsverhältnis eine Verlagerung von Einkünften vom Arbeit gebenden Unternehmer auf den Angehörigen als Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitslohn als Betriebsausgaben ab und erspart auf diese ESt und GewSt; der Arbeitnehmer versteuert den Arbeitslohn als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er kommt in den Genuss des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 EUR jährlich (ab 2023; Vz 2022: 1.200 EUR) nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sowie sonstiger lohnsteuerrechtlicher Vorteile wie z. B. eine Pauschalierung der LSt bei bestimmten Zukunftsleistungen zugunsten des Arbeitsnehmerehegatten nach § 40b EStG und die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage. Zugleich kann er sich eine Anwartschaft in der Sozialversicherung aufbauen.[1] Die steuerlichen Vorteile werden in der ESt durch das Ehegatten-Splitting und bei der GewSt des Arbeitgebers durch die Anrechnung der GewSt auf die ESt gemindert.

 

Rz. 52a

Besondere steuerliche Vorteile bietet eine Kombination von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen mit einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von höchstens 450 EUR, dessen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Gesetzgeber ab 1.1.2013 neu geregelt hat.[2] Minijobs, die nach dem 1.1.2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung; die Minijobber können sich aber befreien lassen. Ist der geringfügig beschäftigte Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert, weil er zusammen mit seinem Ehepartner privat krankenversichert ist, so entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 %. Der Ehegatte als Arbeitgeber muss lediglich 15 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und 2 % Pauschalsteuer zahlen. Er kann das Gehalt von monatlich 450 EUR zuzüglich der Pauschalabgaben von insgesamt 16 % als Betriebsausgaben abziehen. Der Ehegatte als Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber keine ELStAM-Merkmale mitteilen. Seine Einnahmen brauchen nicht in der ESt-Erklärung der Ehegatten angegeben zu werden, da die Steuer bereits mit der Pauschalsteuer von 2 % abgegolten ist. Die Ehegatten sparen somit ESt in Höhe der Differenz zwischen ihrem individuellen Grenzsteuersatz und dem Pauschalsteuersatz von 2 %.

[1] Zur Versicherungspflicht von Ehegattenbeschäftigten: Besgen, B+P 2018, 235-241; Besgen, B+P 2014, 307-311.
[2] Zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab 1.4.2003: Niermann/Plenker, DB 2003, 304; Harder-Buschner, INF 2003, 218; Günther, EStB 2003, 99; Küffner, DStR 2003, 496; Neuregelung ab 1.1.2013: Kruchen/Griese/Preis, NZA 2013, 113; Foerster, SteuK 2013, 1.

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