Rz. 64

Verkaufspropagandisten verkaufen für Rechnung ihres Auftraggebers Waren vornehmlich in Warenhäusern. Sie sind im Allgemeinen Arbeitnehmer, weil sie nicht nur örtlich an das Kaufhaus gebunden sind, sondern auch in zeitlicher Hinsicht dessen Öffnungszeiten zu beachten haben. Regelmäßig erhalten sie auch ihre Weisungen vom Kaufhaus und werden von diesem überwacht.[1] Hingegen können nach Auffassung des BFH Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, als selbstständig Tätige angesehen werden.[2]

 

Rz. 65

Einen Ärztepropagandisten, der für pharmazeutische Präparate bei Ärzten wirbt, hat der BFH als Gewerbetreibenden behandelt, weil er für mehrere Unternehmen tätig war, nach der Zahl der durchgeführten Arztbesuche entgolten wurde und seine Kosten selbst zu tragen hatte.[3]

[1] Für eine nichtselbstständige Tätigkeit auch FG Münster v. 24.10.1979, V 2722/77 U, EFG 1980, 311; OFD Saarbrücken v. 30.5.1978, S 2330 – 25 -St 221, StEK EStG, § 19 Nr. 69; Marburger, BB 1979, 840, 842.
[3] BFH v. 27.4.1961, IV 329/59 U, BStBl III 1961, 315.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge