Rz. 33

Ein eigenes Unternehmerrisiko trägt, wer sich auf eigene Rechnung und Gefahr betätigt und infolgedessen den Gewinn und Verlust seiner Tätigkeit erhält. Ein Arbeitnehmer bekommt grundsätzlich nur eine feste Vergütung, unabhängig vom Arbeitsumfang und -ergebnis. Er kann die Höhe seiner Einnahmen nicht durch eine Steigerung seiner Arbeitsleistung und durch Herbeiführen eines besonderen Erfolgs beeinflussen.[1] Zwar kann auch in abhängiger Tätigkeit eine erfolgsbezogene Entlohnung vorkommen (z. B. Provision, Akkordlohn, Leistungsprämie). Dennoch fehlt es am Unternehmerrisiko, wenn die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Kosten im Wesentlichen vom Auftraggeber getragen werden.[2] Einen Stromableser hat der BFH[3] u. a. mangels Unternehmerrisikos als Arbeitnehmer angesehen, weil infolge des zugewiesenen Ablesebezirks die Verdienstmöglichkeiten gleich blieben und nennenswerte eigene Aufwendungen nicht anfielen.[4]

Trägt ein Telefoninterviewer das Risiko von Interviewabbrüchen (ca. 10 % der Aufträge), kann dieses Unternehmerrisiko gegen die Arbeitnehmereigenschaft sprechen.[5]

 

Rz. 34

Ein Unternehmerrisiko hat derjenige, der den Einsatz seiner Arbeitskraft und den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmt, für mehrere Auftraggeber tätig sein kann, dessen Vergütung im Wesentlichen von seiner Tüchtigkeit und seiner Initiative abhängt und der seine Geschäftskosten selbst trägt.[6] Eine an sich als unselbstständig zu qualifizierende Tätigkeit kann infolge einer Arbeit für mehrere Auftraggeber zu einer selbstständigen werden.[7] Auch ein als Dienstvertrag ausgestaltetes Rechtsverhältnis kann einkommensteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft sein. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH kann ein verdeckter Mitunternehmer der GmbH & Co. KG sein, wenn er für die Geschäftsführung unangemessene, gewinnabhängige Bezüge erhält und sich als Herr des Unternehmens verhält.[8]

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