Rz. 31

Maßgebend für die Beurteilung der Weisungsgebundenheit ist das Innenverhältnis des Beauftragten zum Auftraggeber, nicht hingegen das Auftreten des Beauftragten nach außen.[1] Nur ausnahmsweise kann auch das Auftreten nach außen heranzuziehen sein, wenn sich die für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden Umstände nicht eindeutig ermitteln und abgrenzen lassen.[2]

 

Rz. 32

Ein Arbeitnehmer unterliegt den fachlichen Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Durchführung seiner Arbeit. Eine Weisungsgebundenheit kommt auch dann in Betracht, wenn der Beauftragte fachlich eigenverantwortlich tätig ist, sofern der Auftraggeber den organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmen bestimmt.[3] In diesem Zusammenhang spielt auch die Dauer der Beziehungen zum Auftraggeber eine Rolle: Ein Rundfunksprecher, der einer Rundfunkanstalt auf Dauer zur Verfügung steht und für sie überwiegend oder fast ausschließlich tätig wird, ist Arbeitnehmer, auch wenn er von der Rundfunkanstalt für jeden Einzelfall seiner Mitwirkung als "freier Mitarbeiter" verpflichtet wird.[4] Ein Leiharbeitnehmer aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung unterliegt der Weisungsbefugnis des Entleihers.[5] Beliehene Fleischbeschauer in Sachsen-Anhalt sind regelmäßig selbstständig tätig.[6]

[2] Z. B. bei der Beurteilung der Tätigkeit von Gastwirtsvertretern, BFH v. 14.12.1978, I R 121/76, BStBl II 1979, 188.
[3] BFH v. 20.2.1979, VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414; BFH v. 20.11.2008, VI R 4/06, BFH/NV 2009, 467, BStBl II 2009, 374: In einem Warenhaus beschäftigte Servicekraft; EuGH v. 18.10.2007, Rs. C-355/06 (van der Steen), BFH/NV Beilage 2008, 48: alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH; EuGH v. 11.11.2010, Rs. C-232/09 (Danosa), NJW 2011, 2343.
[4] BFH v. 14.10.1976, V R 137/73, BStBl II 1977, 50; ausführlich zur Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit von für Rundfunkanstalten tätigen Personen: BMF v. 5.10.1990, IV B 6 – S 2332 – 73/90, Tz. 1.3, BStBl I 1990, 638; FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 30.11.2011, 2 K 49/07, Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von Boxern in der Bundesliga, Haufe-Index 2979056.

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