Rz. 15

Wie sich aus § 2 Abs. 2 EStG ableiten lässt, verwirklicht ein Stpfl. dann nicht den Tatbestand der Erzielung von stpfl. Einkünften, insbesondere nicht von solchen aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn er seine Tätigkeit nicht um des Entgelts willen ausübt und etwaige empfangene Geldzahlungen nicht Leistungen des Stpfl. abgelten sollen.[1]

 

Rz. 16

Hierher gehören vor allem Betätigungen von Sportlern, für die diese lediglich Aufwendungsersatz erhalten. Eine Einkunftserzielungsabsicht besteht nur ausnahmsweise, wenn ein Sportler an Wettkämpfen wiederholt in der Absicht teilnimmt, Siegeschancen zu nutzen und Preise zu gewinnen.[2] Gleiches gilt für ehrenamtliche Helfer, wenn die empfangene Entschädigung nur dazu dient, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken.[3] Keinen Arbeitslohn stellt schließlich eine Zuwendung für eine bloße Gefälligkeit dar, bei der üblicherweise weder ein Entgelt vereinbart noch erwartet wird.[4] Bei familiären Hilfeleistungen gegen eine geringe Belohnung fehlt es an einer Teilnahme am Marktgeschehen.[5] Bei freiwilligen Diensten zur Erfüllung von Satzungszielen eines Vereins kann es an einem geschuldeten Arbeitserfolg fehlen.[6]

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