Rz. 278

Durch das BürgerentlG Krankenversicherung ist in § 10 Abs. 5 EStG eine Ermächtigung zum Erlass einer RechtsVO zur Ermittlung der nicht abziehbaren Beitragsanteile der Krankenversicherung eingefügt worden. Beiträge für Komfortleistungen (Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) sind nicht abziehbar (Rz. 68f.). Die Krankenversicherungsbeitragsanteils-Ermittlungsverordnung[1] dient der Ermittlung dieses nicht abziehbaren Teils. Ist der nicht abziehbare Teil bereits als gesonderter Beitrag im Tarif ausgewiesen, ist eine Aufteilung entbehrlich.

Wird nur ein einheitlicher Beitrag ausgewiesen, muss aufgeteilt werden. Dies geschieht durch ein Proportionalsystem, bei dem die einzelnen Leistungen mit Punkten bewertet werden. Die Punkte für die nicht abziehbaren Komfortleistungen werden ins Verhältnis zur Summe der Punkte für die insgesamt versicherten Leistungen gesetzt. Dieses Ergebnis wird mit dem vom Stpfl. zu leistenden Beitrag multipliziert und ergibt den nicht abziehbaren Beitragsanteil.[2]

[1] BGBl I 2009, 2730, geändert durch G. v. 1.4.2015, BGBl I 2015, 434.
[2] Grün, DStR 2009, 1457.

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