Rz. 252

Ab Vz 1995 ist durch das PflegeVG v. 26.5.1994[1] eine zusätzliche Vergünstigung für junge Stpfl., die nach dem 31.12.1957 geboren sind, als Anreiz zum Abschluss einer freiwilligen Zusatzpflegeversicherung eingeführt worden. Begünstigt sind Versicherungen, die neben der Pflichtversicherung abgeschlossen werden. Abziehbar sind zusätzlich 184 EUR/360 DM, die nicht gekürzt werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG a. F.). Die Regelung ist ab Vz 2005 aufgehoben worden.

[1] BGBl I 1994, 1013.

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