Rz. 226

Der Vorwegabzug gilt noch bis einschl. Vz 2004. Ab Vz 2005 ist er – wie der Grundhöchstbetrag und der hälftige Grundhöchstbetrag – durch einen einheitlichen Höchstbetrag ersetzt worden, sodass nachfolgende Ausführungen nur noch bis Vz 2004 gelten, sofern keine Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG erfolgt.

Er beträgt ab Vz 2002 3.068/6.136 EUR.

 

Rz. 227

Es soll aber eine Begünstigung derjenigen Stpfl. vermieden werden, denen der minimale, zur Daseinsvorsorge unerlässliche Versicherungsschutz ohne eigene Beiträge oder aufgrund verminderter eigener Beiträge zusteht (z. B. Beamte, Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung). Der Vorwegabzug wird daher bei diesen Personenkreisen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG wieder gekürzt (Rz. 231ff.) und im Ergebnis regelmäßig voll aufgezehrt (Berechnungsbeispiel nach Rz. 253). Die selbstständig Tätigen, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe aus eigenen versteuerten Mitteln aufbringen müssen, während bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei bleibt, sollen dadurch einen gewissen Ausgleich erhalten, dass sie von der Kürzungsregelung ausgespart bleiben. Ausgespart von der Kürzung bleiben auch Arbeitnehmer, die zwar in der Rentenversicherung versichert sind, ihren Pflichtbeitrag zur Altersvorsorge aber in voller Höhe selbst erbringen müssen.[1] Dieser Ausgleich ist nie ganz befriedigend gelungen; u. a. dies begründet die häufigen Gesetzesänderungen zum Vorwegabzug und seiner Kürzungsregelung.

 

Rz. 228

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sind zulasten der Selbstständigen bisher bestehende Ungleichbehandlungen in der Rspr. unbeanstandet geblieben.[2]

Wiederum mit dem Ziel der weiteren Angleichung von Selbstständigen, Arbeitnehmern, Beamten, Künstlern und Mandatsträgern ist durch das StRefG 1990 der Vorwegabzug, d. h. im Keim die Kürzungsvorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG, völlig neu gestaltet worden (im Einzelnen unten Rz. 237ff.).[3]

 

Rz. 229

Der Vorwegabzug wird im Fall der Zusammenveranlagung verdoppelt. Er steht den Ehegatten gemeinsam zu; es erfolgt also keine Aufteilung des verdoppelten Höchstbetrags auf die Ehegatten je zur Hälfte.[4] Daher erfolgt eine Kürzung auch dann bis zu 12.000 DM, wenn nur ein Ehegatte unter den von der Kürzung betroffenen Personenkreis fällt und bei ihm Kürzungsbeträge in dieser Höhe entstanden sind.[5] Ab Vz 1990 hat für jeden Ehegatten eine gesonderte Ermittlung der Höchstbeträge zu erfolgen; § 26a Abs. 2 EStG ist insoweit durch das StRefG 1990 geändert worden.

Eine Verdoppelung für zusammen veranlagte Personen findet dagegen nicht statt in den Fällen des § 32a Abs. 6 EStG, auch nicht in entsprechender Anwendung des § 10c Abs. 4 S. 2 EStG.[6]

Eine Erhöhung für Kinder des Stpfl. ist beim Vorwegabzug nicht vorgesehen.

[1] BT-Drs. 3/2573, 17/21 zum StÄndG 1961; BFH v. 19.5.1999, XI R 64/98, BFH/NV 2000, 115, BStBl II 2001, 64; BFH v. 14.6.2000, XI R 57/99, BFH/NV 2000, 1398, BStBl II 2001, 28.
[2] BVerfG v. 2.5.1978, 1 BvR 136/78, HFR 1978, 293: keine Verpflichtung des Gesetzgebers, für die laufenden Beiträge bei Selbstständigen erhöhte Sonderausgabenhöchstbeträge zu schaffen; BVerfG v. 22.10.1986, 1 BvR 982/86, DStZ/E 1986, 357; BFH v. 30.1.1980, VI B 114/79, BStBl II 1980, 320, der den Ausgleich durch die Kürzungsregelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG als erreicht ansieht.
[3] BT-Drs. 11/2157, 144ff.
[6] So zum sog. Witwensplitting BFH v. 26.11.1985, IX R 1/81, BStBl II 1986, 353; Niedersächsisches FG v. 22.8.1980, EFG 1980, 174; FG des Saarlandes v. 6.12.1984, EFG 1985, 236.

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