Rz. 212

Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) für nach dem 31.12.2009 beginnende Vz von den Voraussetzungen einer Zertifizierung des Vertrags und einer schriftlichen Einwilligung zur Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG gegenüber dem Anbieter abhängig gemacht worden (§ 5a AltZertG). Durch das AltvVerbG v. 24.6.2013[2] ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in Buchst. aa und Doppelbuchst. bb unterteilt worden (Rz. 62, 66f.). Die Voraussetzungen der Zertifizierung und Einwilligung gelten auch für Doppelbuchst. bb, da § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nach wie vor ohne Änderung auf Buchst. b verweist, somit auch Doppelbuchst. bb erfasst.

Die schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung und die Datenübermittlung selbst sind durch das BürgerEntlG Krankenversicherung erneut geändert und in dem neuen Abs. 2a geregelt worden. Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[3] ist mit Wirkung ab 1.1.2019 die Verpflichtung der Einwilligung zur Datenübermittlung aufgehoben und § 10a Abs. 2a EStG neu gefasst worden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde Beh ist zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. v, e der VO 2016/679/EU). Somit können die Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen ohne Einwilligung rechtmäßig verarbeitet werden. Es wird daher künftig bei den Altersvorsorgebeiträgen bei allen Stpfl. auf eine Einwilligung verzichtet und Abs. 2a aufgehoben. Auf Basis von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, e i. V. m. Abs. 3 S. 1 Buchst. b der VO 2016/679/EU wird § 10 Abs. 2a EStG als datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage neu gefasst und § 10 Abs. 2b EStG neu eingeführt. Die mitteilungspflichtigen Stellen haben die erforderlichen Daten künftig aufgrund dieser rechtlichen Verpflichtung in allen Fällen unabhängig vom Vorliegen einer Einwilligung zu übermitteln.

 

Rz. 212a

Auch für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bedarf es bis Vz 2018 einer schriftlichen Einwilligung zur Datenübermittlung. Diese ist gegenüber dem Versicherungsunternehmen, den Trägern der Kranken- oder Pflegeversicherung, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung i. S. d. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 zu erteilen. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen LSt-Bescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden. Die Einwilligung gilt ab Vz 2011 für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Zahlt der Stpfl. z. B. einen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, ist dieser nicht in der elektronischen LSt-Bescheinigung enthalten, sodass es einer gesonderten Einwilligung bedürfte. Daher wird die Einwilligungsfiktion auf alle sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungspflichten erstreckt.

[1] BGBl I 2008, 2794.
[2] BGBl I 2013, 1667.
[3] BGBl I 2019, 1626.

3.4.1 Zertifizierung

 

Rz. 213

Der Vertrag muss nach § 5a AltZertG zertifiziert worden sein. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Hiermit wird erreicht, dass das FA nicht für jeden einzelnen Vertrag prüfen muss, ob er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt. Mit der Zertifizierung liegt ein begünstigter Vertrag vor, die Beiträge sind abziehbar. Auch für den Stpfl. entfällt die Verpflichtung, den Vertrag zur Prüfung dem FA vorzulegen (zur Zertifizierung § 82 EStG Rz. 17ff.).

3.4.2 Einwilligung

 

Rz. 214

Die schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung ist bis Vz 2018 in § 10 Abs. 2a EStG geregelt. Die folgenden Ausführungen gelten daher nur noch bis zum Vz 2018.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] ist § 10 Abs. 2a S. 4 bis 13 mit Wirkung ab 1.1.2017 neu gefasst und an den neuen § 93c Abs. 1 AO angeglichen worden (zur Anwendung s. Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO). § 93c Abs. 1 AO regelt die Art und Weise der Datenübertragung sowie den Zeitpunkt der Übermittlung, wenn steuerliche Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden zu übermitteln sind; die Worte "nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung" sowie die Worte "bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs" sind deshalb gestrichen worden. § 93c AO zieht die Vorschriften zur Datenübermittlung gewissermaßen vor die Klammer, ist also die allgemeine Vorschrift für alle Datenübermittlungen.

Wie bisher muss der Stpfl. spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj., das auf das Beitragsjahr (Kj., in dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt, gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle (Rz. 214b) schriftlich einwilligen, dass diese die im jeweiligen Beitragsjahr

  • nach Abs. 2 S. 2 Nr. 2 die Höhe der im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b (kapitalgedeckte Rentenversicherung, Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbstätigke...

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