Rz. 176

Die Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen setzt weiter voraus, dass sie an bestimmte Empfänger geleistet werden. Das sind

  • Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (Krankenversicherungsbeiträge) werden nur berücksichtigt, wenn sie an eine Einrichtung gezahlt werden, die eine anderweitige Absicherung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (bisher nicht versicherte Personen), oder eine Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung i. S. d. § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VVG gewährt. D. h., die Einrichtungen müssen einen Anspruch auf Abschluss einer Krankenversicherung gewähren. Dies gilt entsprechend für beschr. Stpfl., die mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG erwerben. Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistung des Vereins ein Rechtsanspruch besteht. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausl. Rechts bestehen;[1]
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • Sozialversicherungsträger
  • Anbieter i. S. d. § 80 EStG.

Versicherungsgesellschaften der EU müssen das Geschäft im Inland betreiben dürfen. Nach Inkrafttreten des 3. DurchführungsG zum VAG am 29.7.1994 bedürfen Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU nicht mehr der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland. Es genügt vielmehr eine Anmeldung der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Sitzlands (Herkunftslands) der Versicherung beim inländischen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Versicherungsgesellschaften außerhalb der EU bedürfen nach wie vor der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland . Durch das AltEinkG v. 5.7.2004 sind Versicherungsunternehmen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als begünstigte Empfänger in das Gesetz aufgenommen worden.[2]

 

Rz. 177

Beiträge können an eine berufsständische Versorgungseinrichtung geleistet werden. Die Regelung ist durch das AltEinkG v. 5.7.2004 in das Gesetz aufgenommen worden. Sie folgt der Neuregelung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wonach Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben abziehbar sind. Das BMF veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen eine Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen.[3]

Beiträge an einen Sozialversicherungsträger können an einen inländischen oder ausl. Sozialversicherungsträger geleistet werden[4], z. B. wenn der im Ausland in einem Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist oder wenn er als Grenzgänger seine Sozialversicherungsbeiträge im Ausland geleistet hat.[5] Der Abzug der Sonderausgaben ist auch dann statthaft, wenn die damit zusammenhängenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, es sei denn, die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile entfallen auf steuerfreien Arbeitslohn.[6]

Beiträge können ab Vz 2007 auch an einen Anbieter i. S. d. § 80 EStG geleistet werden, das sind alle Unternehmen, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten, und betriebliche Versorgungseinrichtungen.[7] Durch das AltEinkG wurde der Kreis der begünstigten Altersvorsorgeprodukte um eine an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnte private Rentenversicherung erweitert, die bisher aber nur begünstigt sind, wenn sie an bestimmte Versicherungsunternehmen geleistet werden. Da aber auch Anbieter i. S. d. § 80 EStG solche Produkte anbieten, wurden auch Zahlungen an sie nunmehr zum Abzug zugelassen.

 

Rz. 178

Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind den als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch dann nicht gleichzustellen, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht aufgrund des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung vorsehen.[8]

Rz. 179 bis 211 einstweilen frei

[1] BFH v. 12.8.2020, X R 12/19, BFH/NV 2021, 483: Zahlungen an einen Verein, der keine Krankenkasse oder Krankenversicherung ist, dessen Mitglieder sich gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern.
[2] BMF v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10004:004, Rz. 95, BStBl I 2017, 820.

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