Rz. 174

§ 10 Abs. 2 EStG knüpft an den Abzug von Vorsorgeaufwendungen weitere Voraussetzungen. Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a sind nur abziehbar, wenn sie.

  • nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, und
  • an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat des EU-/EWR-Raums haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist; Beiträge i. S. d. Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a (Krankenversicherungsbeiträge) müssen an eine Einrichtung gezahlt werden, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder eine Beihilfe oder freie Heilfürsorge vergleichbare Absicherung i. S. d. § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VVG gewährt (Rz. 176),
  • an berufsständische Versorgungseinrichtungen oder an einen Sozialversicherungsträger,
  • an einen Anbieter i. S. d. § 80 EStG (ab Vz 2007) geleistet werden.

Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b (kapitalgedeckte Altersversorgung und Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbstätigkeit) sind nur abziehbar, wenn die Beiträge zugunsten eines zertifizierten Vertrags (§ 5a AltZertG) geleistet werden und der Stpfl. in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat.

Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind nur abziehbar, wenn der Stpfl. ebenfalls in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung i. S. d. S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 1 eingewilligt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge