Rz. 172

Durch das ZKAnpG (Rz. 1j) ist in § 10 Abs. 1a Nr. 3 mit Wirkung ab 1.1.2015 eingefügt worden. Als Sonderausgaben abziehbar sind auch Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und § 23 VersAusglG sowie § 1408 Abs. 2 und § 1587 BGB, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt, der diese Leistungen dann als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss. Die Regelung gilt auch im Falle einer beamtenrechtlichen Altersversorgung. Damit ist die Rspr. des BFH, wonach Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar waren[1], überholt.

§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG sieht vor, dass Ehegatten den Versorgungsausgleich ausschließen können.[2] § 23 VersAusglG sieht vor, dass für den Verzicht eine Abfindung an den Versorgungsträger zu zahlen ist, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Nach § 1408 Abs. 2 BGB können die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen; § 1587 BGB verweist zum Ausgleich des Versorgungsausgleichs auf das VersAusglG.

 

Rz. 172a

Nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 S. 2 EStG gilt § 10a Abs. 1a Nr. 1 S. 3 bis 5 EStG entsprechend. Danach gelten die Regelungen zum Antrag (Rz. 170h, 170i) und zur Zustimmung (Rz. 170j170m) entsprechend.

 

Rz. 172b

Ab 1.1.2020 ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen, dass die Id.-Nr. (§ 139b AO) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten angegeben wird. § 10a Abs. 1a Nr. 1 S. 8, 9 EStG gelten entsprechend (Rz. 170m1).

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