Rz. 171p

Nicht mehr begünstigt ist somit insbesondere die Übertragung von (vermieteten) Immobilienvermögen, obwohl dieses Vermögen bisher immer die Voraussetzungen der Vermögensübergabe erfüllen konnte. Die Übertragung von Immobilienvermögen gegen wiederkehrende Bezüge ist damit zukünftig ein entgeltlicher, teilweise entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang. Die steuerliche Behandlung ist den Anweisungen in Rz. 65ff. des BMF-Schreibens v. 11.3.2010[1] zu entnehmen.

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