Rz. 171o1

Nicht mehr Voraussetzung ist die Vermögensübertragung im Familienverbund, sodass auch ein fremder Dritter Empfänger des Vermögens sein kann. Hier wird aber wie bisher zu prüfen sein, ob ein entgeltlicher Vorgang vorliegt.

Der Regelfall wird aber – wie bisher – die Vermögensübertragung im Generationsnachfolge-Verbund sein, das sind insbesondere der Ehegatte und die Kinder.[1]

Eltern des Vermögensübergebers können Empfänger des Vermögens sein, wenn sie selbst das Vermögen von ihren Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatten.[2]

Entsprechendes gilt für die Empfänger der Versorgungsleistungen.[3]

Die nachträgliche Umschichtung oder Weiterveräußerung des erhaltenen Vermögens ist schädlich, wenn nicht die Versorgungsleistungen weitergezahlt werden.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge