Rz. 171b
Zum Begriff der Rente vgl. § 22 EStG Rz. 19ff.[1] Abgekürzte oder verlängerte Leibrenten (§ 22 EStG Rz. 34f., 37ff.) können nicht zum Abzug als Sonderausgaben führen, da Versorgungsleistungen nur abziehbar sind, wenn sie auf Lebenszeit vereinbart werden (§ 22 EStG Rz. 82).
Rz. 171c
Zum Begriff der dauernden Last vgl. § 22 EStG Rz. 39ff.[2]
Rz. 171d
Die Regelung ist durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[3] aufgehoben und ab Vz 2008 durch einen neuen Abs. 1 Nr. 1a, ab Vz 2015 durch einen neuen Abs. 1a Nr. 2 ersetzt worden (Rz. 171e ff.).
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